Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn?

10. März 2021

Im vom BFH nun entschiedenen Streitfall ging es um ein Unternehmen der Paketzustellung. Teilweise erlangte dieses bei den Städten Ausnahmegenehmigungen zum kurzfristigen Halten zum Be- und Entladen. Soweit eine Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich war, wurde es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs und im Interesse der Kunden im Einzelfall hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten und hierfür dann ggf. Verwarnungsgelder erhoben wurden.

Die Verwarnungsgelder wurden teilweise direkt von dem Paketzustellungsunternehmen als Halterin der Fahrzeuge erhoben. Zum Begleichen des Verwarnungsgeldes wurde in diesem Fall ein Überweisungsvordruck beigefügt und ein Zahlungsziel von einer Woche bestimmt. In anderen Fällen wurden dem Unternehmen als Halterin ein Zeugenfragebogen und ein Überweisungsvordruck übersandt, mit der Aufforderung, zur Vermeidung weiterer Ermittlungen die Personalien des Fahrers mitzuteilen oder das Verwarnungsgeld innerhalb von einer Woche zu entrichten. In beiden Varianten leistete das Unternehmen die Verwarnungsgelder innerhalb der gesetzten Wochenfrist. Das Unternehmen entrichtete aber nur die Verwarnungsgelder, die auf den vorgenannten Verkehrsverstößen ihrer Fahrer beruhten. Verwarnungs- oder Bußgelder für andere Verstöße ihrer Fahrer, wie etwa überhöhte Geschwindigkeit, trug sie nicht.

In Frage stand nun, ob hinsichtlich der übernommenen Ordnungsgelder lohnsteuerliche Konsequenzen zu ziehen seien. Der BFH lehnt dies mit Urteil vom 13.8.2020 (Aktenzeichen VI R 1/17) ab. Der Arbeitgeber als Halter eines Kfz leiste die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führe daher nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers.

Entscheidend sei, dass das Paketzustellungsunternehmen als Betroffene die Verwarnung durch Zahlung des Verwarnungsgeldes sich gegenüber hat wirksam werden lassen. Da ihr die Verwarnung ungeachtet ihres fehlenden Tatbeitrags erteilt wurde, war nur die Stpfl. Beteiligte des Verwaltungsverfahrens und nicht der Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hatte. Unerheblich sei daher in diesem Zusammenhang, dass das Unternehmen durch die Zahlung des Verwarnungsgeldes und die Nichtbenennung des Fahrzeugführers die Erteilung einer Verwarnung verbunden mit der Erhebung eines Verwarnungsgeldes bzw. die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Fahrzeugführer vermieden hat.

 

Hinweis:

Dies wäre anders, wenn der Arbeitgeber gegen die Arbeitnehmer erhobene Bußgelder übernimmt. Auch ergäbe sich ein anderes Ergebnis, wenn der Arbeitgeber einen Regressanspruch gegen den jeweiligen Fahrer hat, z.B. weil sich dies aus Arbeitsanweisungen oder dem Arbeitsvertrag ergibt. Der Arbeitslohn fließt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird und sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt.
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