Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Steuerfreiheit der Ausschüttungen auf beteiligungs- oder obligationsähnliche Genussrechte

30. Oktober 2020

Mit Urteil vom 14.8.2019 (Aktenzeichen I R 44/17, DStZ 2020, 555) hat der BFH u.a. entschieden, dass Genussrechtsausschüttungen einer Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft dann als steuerpflichtige Zinserträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen und nicht etwa nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG als Beteiligungserträge steuerfrei sind, wenn die Genussrechtsvereinbarungen für den Fall einer Liquidation der Tochtergesellschaft keine Beteiligung der Muttergesellschaft an den stillen Reserven vorsehen. Dies gilt – wie im Streitfall – selbst dann, wenn der Muttergesellschaft auf Grund ihrer Stellung als Alleingesellschafterin der ausschüttenden Gesellschaft ohnehin alle stillen Reserven zustehen.

Für Zwecke der Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 1 KStG muss also die empfangende Mutterkapitalgesellschaft (Genussrechtsinhaber) kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt sein (sog. beteiligungsähnliche Genussrechte). Nach BFH-Auffassung kommt es auf die Beteiligung an den stillen Reserven an, nicht jedoch auf die Gewinnabhängigkeit der Genussrechtsausschüttungen, die Stellung eines Alleingesellschafters, die lange Laufzeit des Genussrechts oder auf ein Wandlungsrecht des Genussrechtsinhabers zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen.

Der BFH stützt sich in seiner Begründung insbesondere auf § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG, nach dem u.a. Bezüge aus „Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist“ körperschaftsteuerlich außer Ansatz bleiben sollen.

Hinweis:
Der Begriff der Genussrechte ist weder steuerrechtlich noch zivilrechtlich definiert. Nach Rechtsprechung des BGH handelt es sich nicht um gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte, sondern um schuldrechtliche Ansprüche, die so ausgestaltet sein können, dass sie dem Genussrechtsinhaber hinsichtlich der vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten eine gesellschafterähnliche Rechtsstellung einräumen; Mitverwaltungsrechte (z.B. Stimmrechte) werden dagegen nicht vermittelt. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst nur diejenigen Genussrechte, bei denen der Genussrechtsinhaber sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist. Für die Abgrenzung beteiligungsähnlicher Genussrechte hat der BFH darauf abgestellt, ob eine mit dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft vergleichbare Stellung gegeben ist. Eine bloße Nachrangvereinbarung, durch die der Genussrechtsinhaber im Liquidationsfall hinter die übrigen Gläubiger zurücktritt, ist jedenfalls nicht ausreichend.

Handlungsempfehlung:
Diese Rechtsprechungsgrundsätze sollten bei der Formulierung entsprechender Genuss- rechtsvereinbarungen mit dem Ziel der Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 1 KStG beachtet werden, also sowohl eine Beteiligung am Gewinn als auch am Liquidationserlös vorsehen.
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