Für Unternehmer und Freiberufler

Umsatzbesteuerung von Beiträgen an ein während der Corona-Pandemie geschlossenes Fitnessstudio

24. Mai 2023


Während der Corona-Pandemie mussten Fitnessstudios zeitweise schließen. Teilweise wurde den Kunden ein gewisser „Ersatz“ in Form von Gratismonaten oder Onlinetrainingsangeboten angeboten. Wurden von den Kunden die Beiträge weitergezahlt, so stellt sich die Frage, ob insoweit umsatzsteuerpflichtige Leistungsentgelte vorliegen oder ob die vereinnahmten Beiträge nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.





Über einen solchen Fall hatte das Schleswig-Holsteinische FG zu entscheiden. Jedenfalls für den Streitfall kommt das Gericht mit Entscheidung vom 16.11.2022 (Az. 4 K 41/22) zu dem Ergebnis, dass die freiwillig fortgezahlten Beiträge in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen stehen und damit der Umsatzsteuer unterliegen. Für die Annahme eines Leistungsaustauschs sei es nach Ansicht des Finanzgerichts unerheblich, ob der Leistungsempfänger die bezogenen Leistungen tatsächlich verwendet. Zudem könnten auch versehentliche Zahlungen, in irriger Annahme einer (in Wirklichkeit nicht bestehenden) Leistungspflicht bewirkte Zahlungen oder auch bewusst freiwillige Zahlungen eine Gegenleistung darstellen.





Handlungsempfehlung: Die Entscheidung betrifft einen Sachverhalt, der in dieser oder in ähnlicher Form vielfach aufgetreten sein dürfte, da zur Zeit der Pandemie zahlreiche Einrichtungen keine (Präsenz-)Leistungen erbringen konnten. Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts nun die Revision vor dem BFH anhängig ist (Az. XI R 36/22), sollten vergleichbare Fälle verfahrensrechtlich offen gehalten werden. Jedenfalls ist stets der Einzelfall sorgfältig zu prüfen. So spielt es z.B. eine Rolle, ob während der Schließungszeit Ersatzleistungen angeboten worden sind und ob die Mitglieder Anspruch auf Gratismonate o.Ä. hatten


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