Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt teilt mit Erlass v. 4.5.2020 (Aktenzeichen 42-S 7109-24) mit, dass bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insb. Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis 31.12.2020 abgesehen wird. Ebenfalls aus Billigkeitsgründen wird für die damit verbundenen Leistungsbezüge der Vorsteuerabzug anerkannt.
Handlungsempfehlung:
In der Praxis sollte die Verwendung/Weitergabe ausreichend dokumentiert werden.