Die Umsatzsteuer ist grds. im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung von dem Unternehmer an den Fiskus zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn das vereinbarte Entgelt für eine erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt oder vereinbarungsgemäß in (auch mehrjährigen) Raten zu entrichten ist. Letzteres hat der Europäische Gerichtshof nun mit der Entscheidung vom 28.10.2021 (Rechtssache C-324/20) klargestellt. Im Streitfall hatte die Stpfl. im Jahr 2012 einen Grundstückskaufvertrag gegen eine Einmalvergütung von 1 Mio. € zzgl. USt vermittelt, jedoch war der Betrag vereinbarungsgemäß in fünf Jahresraten zzgl. anteiliger USt zu entrichten. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Umsatzsteuerschuld aus dem Gesamtentgelt im Zeitpunkt der Erbringung der Vermittlungsleistung entsteht.
Insoweit wurde vermehrt in der Fachliteratur eine andere Meinung vertreten, die sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. 29.11.2018 (Rechtssache C-548/17) stützte. In diesem Fall hatte das Gericht eine Entstehung der Umsatzsteuer erst bei Entrichtung der einzelnen Raten des Leistungsentgelts gesehen. Dieser Fall war aber von der Besonderheit getragen, dass die späteren Entgeltraten nur fällig wurden, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Bedingung erfüllt wurde (im Urteilsfall ging es um die Vermittlung eines Profi-Fußballspielers und die Raten der Vermittlungsgebühr waren nur dann fällig, wenn die Tätigkeit des vermittelten Berufsfußballspielers sich auch tatsächlich bei dem Verein fortsetzte). Ist die Leistung erbracht und sind die erst später fällig werdenden Entgeltzahlungen nicht mehr von der Erfüllung einer Bedingung abhängig, ist dagegen ein Besteuerungsaufschub nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass in diesen Fällen der Unternehmer die an das Finanzamt zu entrichtende Umsatzsteuer vorfinanzieren muss.
Hinweis: Anders sind allerdings die Fälle zu beurteilen, in denen der Leistungsempfänger ein fällig werdendes Entgelt nicht bezahlt und zweifelhaft ist, ob er es bezahlen will. In diesen Fällen ist eine Entgeltminderung zu prüfen, welche eine entsprechende Minderung der Umsatzsteuer nach sich zieht.