Im Streitfall ging es im Kern um die Frage, ob die Bereitstellung von Mahlzeiten im Rahmen einer gepachteten Kantine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz oder dem Regelsteuersatz unterliegt. Die Kantine wurde von Pächtern bewirtschaftet und in diesem Rahmen wurden sowohl einfache Mahlzeiten als auch bspw. belegte Brötchen und Getränke ausgegeben. Ebenso übernahm der Kantinenpächter das Catering bei Besprechungen im Unternehmen.
Der BFH hat nun aber mit Entscheidung vom 20.10.2021 (Az. XI R 24/20) das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, da zunächst unklar ist, wer als Unternehmer aufgetreten ist. Insoweit steht in Frage, ob die Ehegatten, die offensichtlich beide Vertragspartner des Kantinenpachtvertrages sind, als eine aus den Ehegatten bestehende Gemeinschaft als Unternehmer aufgetreten sind. Die Umsatzsteuererklärungen wurden aber nur von dem Ehemann als Unternehmer abgegeben und entsprechend erfolgten auch die Feststellungen des Finanzamtes.
Zu der Frage, wer leistender Unternehmer der hier streitigen Ausgangsumsätze ist, ist entscheidend, ob (a) der Stpfl. (Ehemann), (b) seine Ehefrau oder (c) eine aus den Eheleuten bestehende Personenmehrheit gegenüber Kunden der Kantine nach außen als Leistende(r) aufgetreten ist.
Hinweis:
In der Praxis kann insoweit nur zu einem eindeutigen Handeln geraten werden. Vorliegend könnte dies bspw. auf aushängenden Speisekarten/Preistafeln oder auf den Kassenbelegen gegenüber den Kunden zum Ausdruck gebracht werden. Hinsichtlich der vom Finanzgericht im zweiten Rechtsgang dann möglicherweise zu beantwortenden Frage des anzuwendenden Steuersatzes weist der BFH auf die jüngere Rechtsprechung hin. Nach den in diesen Entscheidungen ausführlich dargestellten Grundsätzen dürften die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zur Reinigung des Geschirrs, des Bestecks und der Tische, zum portionsweisen Austeilen des Mittagessens sowie zur Nutzungsüberlassung des Geschirrs und Bestecks seine Entscheidung tragen, dass sonstige Leistungen vorliegen und die strittigen Umsätze (bei dem vom FG noch festzustellenden leistenden Unternehmer) im Streitjahr dem Regelsteuersatz zu unterwerfen waren, weil die unterstützenden Dienstleistungen neben der Abgabe der Speisen mehr als nur einen geringfügigen personellen Einsatz erforderten. Die abschließende Würdigung im zweiten Rechtsgang obliegt allerdings dem Finanzgericht.