Für Hauseigentümer

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit Betriebsvorrichtungen

18. November 2023


Als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil v. 4.5.2023 (Rechtssache C-516/21) hat der BFH mit Entscheidung vom 17.8.2023 (Az. V R 7/23) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Vielmehr ist die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen (Betriebsvorrichtungen) der steuerfreien Grundstücksverpachtung zuzuordnen, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags steuerfrei ist. Es liegt eine einheitliche Leistung vor. Das bislang – auch von der FinVerw – angewendete Aufteilungsgebot ist nicht anzuwenden. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang nicht in eigenständige Leistungen aufzuteilen.





Der Streitfall ist damit zu Gunsten des Stpfl. entschieden worden, da insoweit die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen nicht der Umsatzsteuer unterliegt, sondern in die steuerfreie Grundstücksüberlassung einbezogen ist. Verbunden ist dies allerdings damit, dass kein Vorsteuerabzug aus der Errichtung und z.B. Instandhaltung der Betriebsvorrichtungen geltend gemacht werden kann. Anders ist dies dann, wenn für die Vermietungsleistung zulässigerweise zur Umsatzsteuer optiert worden ist. Dann unterliegt die Leistung insgesamt der Umsatzsteuer und es besteht insgesamt ein Recht auf Vorsteuerabzug.





Handlungsempfehlung:





Solche Fälle sollten unter Hinzuziehung steuerlichen Rats überprüft werden. Aktuell dürfte in Bezug auf den Vorsteuerabzug auch ein Vertrauensschutz auf Grund der bestehenden Verwaltungsregelung bestehen. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung ist in solchen Fällen zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Grundstücksvermietung zusammen mit der Überlassung von Betriebsvorrichtungen um eine einheitliche Leistung handelt. Ist das der Fall, bestimmt die Hauptleistung das steuerrechtliche Schicksal des einheitlichen Vorgangs. Im Streitfall war dies die Gebäudeverpachtung, so dass eine Separierung der Überlassung der Betriebsvorrichtungen nicht erfolgen konnte. In der Praxis können aber auch Fälle auftreten, bei denen die Überlassung der Betriebsvorrichtungen das dominierende Element ist.


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