Für Unternehmer und Freiberufler

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung im Jahr der Neugründung

10. März 2022


Die Kleinunternehmerregelung erlaubt es, auf die Erhebung der Umsatzsteuer zu verzichten. Dann dürfen aber auch keine Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden und es besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug aus von anderen Unternehmern bezogenen Waren oder sonstigen Leistungen. Bei bestehenden Unternehmen ist Voraussetzung, dass der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.





Nach der Entscheidung des BFH vom 21.4.2021 (Az. XI R 12/19) ist im Kalenderjahr, in dem der Unternehmer sein Unternehmen beginnt, die Umsatzgrenze für das vorangegangene Kalenderjahr – also 22 000 € und nicht etwa 50 000 € – maßgeblich für die Prüfung, ob die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann.





Hinweis:





Wird die Tätigkeit nur in einem Teil des Gründungsjahres ausgeübt, muss der in diesem Zeitraum erzielte Umsatz auf einen Jahresumsatz hochgerechnet werden.


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