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Umsatzsteuerliche Organschaft endet bei endgültiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens

23. Juni 2020

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Insbesondere bedarf es anders als bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer keines Gewinnabführungsvertrags. Rechtsfolge ist, dass die von der Organschaft umfassten Unternehmensteile als ein umsatzsteuerliches Unternehmen zu behandeln sind. Hieraus ergibt sich zum einen, dass der Organträger die Umsatzsteuer für die Umsätze sämtlicher Unternehmensteile der umsatzsteuerlichen Organschaft schuldet. Des Weiteren sind Umsätze zwischen den einzelnen Unternehmensteilen als bloße Innenumsätze innerhalb eines Unternehmens umsatzsteuerlich unbeachtlich. Die Nichterfassung von Innenumsätzen kann auch materiell bedeutsame Auswirkungen haben, wenn (teilweise) steuerfreie Leistungen erbracht werden.


Die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Organträger oder der Organgesellschaft führt zum (automatischen) Wegfall der umsatzsteuerlichen Organschaft, weil die organisatorische Eingliederung entfällt. Das gilt auch für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Die Organschaft endet darüber hinaus auch schon beim vorläufigen Insolvenzverfahren, und zwar dann, wenn entweder ein sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder auch bei Bestellung eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt.


Hiervon abgrenzend hat nun der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.11.2019 (Aktenzeichen XI R 35/17) entschieden, dass das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren nicht die Organschaft beendet, zumindest wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt und zugleich Vollstreckungsschutz angeordnet wird. Dies liegt darin begründet, dass die Eigenverwaltung sich grundsätzlich vom regulären (vorläufigen) Insolvenzverfahren unterscheidet. So steht dem Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren insbesondere weiterhin die Verwaltungs- und Verwertungsbefugnis zu, so dass es nicht zum Wegfall der für die Organschaft notwendigen organisatorischen Eingliederung kommt.


Hinweis:


Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ist zu beachten, dass deren Rechtsfolgen automatisch eintreten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und umgekehrt ebenso automatisch wegfallen. Generell gilt bei (drohenden) Insolvenzverfahren, dass sich Auswirkungen in vielfältiger Weise ergeben. In solchen Situationen ist umfassende Beratung erforderlich.

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