In Unternehmensgruppen liegt nicht selten eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Dies führt dazu, dass umsatzsteuerlich insgesamt nur ein Unternehmen gesehen wird. Folge ist insbesondere, dass Leistungen zwischen Organträger und den Organgesellschaften umsatzsteuerlich nicht relevant sind (nicht steuerbare Innenumsätze) und die Umsatzsteuer auch für die Leistungen der Organgesellschaften durch den Organträger geschuldet wird.
Gerade dann, wenn der Organträger oder eine Organgesellschaft in wirtschaftliche Schieflage gerät oder gar ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob die umsatzsteuerliche Organschaft weiter fortbesteht oder nicht, da dies für die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten und in Bezug auf die Haftung für Umsatzsteuerschulden von großer Bedeutung sein kann. Im Grundsatz endet mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft das Organschaftsverhältnis. Denn wegen des Überganges der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter endet die organisatorische Eingliederung. Der Organträger kann seinen Willen gerade nicht mehr in der (ehemaligen) Organgesellschaft durchsetzen.
Anders ist die Situation aber bei dem aktuell oft eingesetzten Instrument der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung mit Bestellung eines vorläufigen Sachwalters. Hierzu hatte der BFH mit Urteil vom 27.11.2019 (Az. XI R 35/17) entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt. Diesen Grundsätzen folgt nun vollumfänglich die FinVerw, wie diese mit Schreiben vom 4.3.2021 (Az. III C 2 – S 7105/20/10001 :001) mitteilt.
Handlungsempfehlung: In diesen Situationen ist dringend steuerlicher und rechtlicher Rat einzuholen, da ansonsten vor allem für Geschäftsführer Haftungsrisiken drohen.