Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist geklärt, dass Geschäftsführer einer GmbH bei umsatzsteuerlicher Betrachtung nicht als Unternehmer anzusehen sind, weil sie nicht selbständig tätig sind. Die Frage, ob Aufsichtsratsmitglieder (vergleichbar den mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Beiratsmitgliedern bei einer GmbH) selbständig tätig sind, hatte der BFH in der Vergangenheit immer bejaht.
Mit seinem aktuellen Urteil vom 27.11.2019 (Aktenzeichen V R 23/19, www.stotax-first.de) hat der BFH nun aber seine umsatzsteuerliche Rechtsprechung geändert und entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied dann nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es wegen einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt.
Im konkreten Streitfall war der Kläger und Revisionskläger leitender Angestellter der S-AG und bis zum 2.3.2015 Aufsichtsratsmitglied der E-AG, deren Alleingesellschafter die S-AG war. Gemäß der Satzung der E-AG erhielt jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine jährliche Festvergütung von 20 000 € oder einen zeitanteiligen Anteil hiervon. Nach dem Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der S-AG waren Vergütungen für die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten in Konzern- und Beteiligungsgesellschaften zu melden und abzuführen. Die Abführung erfolgt jährlich über die Verrechnung bei der Auszahlung der Tantiemen.
Das FA behandelte den Kläger insoweit als Unternehmer und unterwarf die Aufsichtsratsvergütungen als Entgelt dem Regelsteuersatz. Der BFH hingegen verneinte, dass der Kläger als Aufsichtsratsmitglied unternehmerisch tätig geworden sei, und führte im Rahmen seiner Begründung aus, dass ein Aufsichtsratsmitglied entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig sei, wenn es auf Grund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trage.
Ein Aufsichtsratsmitglied übt dann keine selbständige Tätigkeit aus, wenn es zwar weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat hierarchisch untergeordnet ist, aber nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt.
Hinweis:
Auch Beiratsmitglieder (ohne Vergütungsrisiko) müssen daher keine Umsatzsteuer auf ihre Vergütung abführen. Gleichwohl ist die weitere Rechtsentwicklung zu beobachten, da der BFH explizit offengelassen hat, in welchen anderen Fällen die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats demgegenüber weiterhin als unternehmerisch ausgeübt anzusehen sein könnte.