Die FinVerw folgt nun grundsätzlich der Rechtsprechung des BFH, wonach das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Die FinVerw nimmt mit Schreiben vom 4.2.2021 (Az. III C 2 – S 7221/19/10004 :001) zu den verschiedenen, in der Praxis anzutreffenden Fallkonstellationen Stellung. Herauszustellen sind folgende Aussagen:
- Entscheidend für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist allein, dass die Leistung der „Legung des Hauswasseranschlusses“ dient. Unerheblich ist, ob die Leistung durch das Wasserversorgungsunternehmen oder durch einen Bauunternehmer erfolgt.
- Anschlussbeiträge/Baukostenbeiträge: Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist allein entscheidend, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist. Die Bezeichnung durch die Vertragsparteien bzw. die den Bescheid erlassende Behörde ist dabei unerheblich.
- Reparatur- und Wartungsleistungen: Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.
- Unverändert bleibt es dabei, dass das „Legen von Hausanschlüssen“ durch das Versorgungsunternehmen eine Bauleistung darstellt, wenn es sich hierbei um eine eigenständige Leistung handelt. Insoweit sind die Regelungen zur Bauabzugssteuer und zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger zu beachten.
Hinweis:
Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.1.2021 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die anderslautenden bisherigen Anweisungen der FinVerw beruft.
Handlungsempfehlung:
Gerade Installateurunternehmen sollten diese Regelungen beachten, da die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % dann zu einer endgültigen Entlastung führt, wenn die Leistung gegenüber Privatpersonen oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern erbracht wird.