Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit einem Gesamtumsatz bis zu 600 000 € erfolgt in der Regel die Berechnung der Umsatzsteuer nach einem herabgesetzten Steuersatz, was dann aber auch mit einem pauschalierten Vorsteuerabzug in gleicher Höhe verbunden ist. Auf Antrag kann auch zur Regelbesteuerung – 19 % Umsatzsteuer und Abzug der tatsächlichen Vorsteuerbeträge – optiert werden.
Bislang betrug der Umsatzsteuersatz auf diese landwirtschaftlichen Produkte 10,7 % – und in gleicher Höhe wurde die pauschal anzuerkennende Vorsteuer angerechnet. Dieser Pauschalsteuersatz wird nun jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft und angepasst. Für das Jahr 2022 wird der Pauschalsteuersatz auf 9,5 % festgelegt.
Handlungsempfehlung: Mithin sind ab dem 1.1.2022 erbrachte Lieferungen nun im Falle der Mehrwertsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 9,5 % abzurechnen. Insoweit ist die Rechnungsstellung anzupassen.