Das FG Düsseldorf hatte über die Frage der Lohnsteuer bei unentgeltlicher Mahlzeitengestellung zu entscheiden. Streitig war die lohnsteuerliche Behandlung der Gestellung von Mahlzeiten an Bord von Flugzeugen für Kabinenpersonal und Cockpit-Personal. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 13.8.2020 (Az. 14 K 2158/16 L) entschied das FG, dass es sich bei der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung sowohl an das Kabinenpersonal als auch an das Cockpit-Personal nicht um Arbeitslohn handelt für die Mahlzeiten, die auf Lang- und Mittelstreckenflügen bei Flugzeiten von über sechs Stunden mit kurzen „Turn-Around-Zeiten“ unentgeltlich überlassen wurden. Soweit in einzelnen Fällen das Kabinenpersonal nur eine einzelne (Mittel-)Strecke geflogen ist, kann ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Fluggesellschaft dagegen nicht angenommen werden.
Die Gestellung unentgeltlicher Mahlzeiten ist zwar grds. ein der Lohnsteuer zu unterwerfender Vorteil. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern nur als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn auf Grund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung muss insbes. Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck berücksichtigen.
Ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse wurde bspw. in folgenden Fällen der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung bejaht:
- die Bewirtung anlässlich von gewöhnlichen Betriebsveranstaltungen, soweit sie nach Art, Teilnehmerkreis, Häufigkeit und Dauer üblich ist;
- im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. Dienstbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen, unerwarteter Arbeitsanfall), wenn die unentgeltliche Überlassung des Essens der Beschleunigung des Arbeitsablaufes dient, so dass ein Belohnungscharakter verneint werden kann;
- bei betriebsfunktionalen Zwangslagen wie bspw. Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einer nur per Helikopter erreichbaren Offshore-Plattform, die im 14-tägigen Schichtdienst tätig waren.
Im Urteilsfall bestätigte das FG, dass die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten den außergewöhnlichen Arbeits-umständen an Bord sowie der hiermit verbundenen erforderlichen effizienten Gestaltung der Arbeits- und Betriebs-abläufe geschuldet war und damit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dient. Die Essensgestellung erfolgte in erster Linie, um einen reibungslosen und effizienten Ablauf während der Flugzeiten und „Turn-Around-Zeiten“ auf Mittel- und Langstreckenflügen zu gewährleisten und auch den Arbeitsablauf zu beschleunigen. Bei objektiver Beurteilung der Art der Tätigkeiten und der räumlichen Verhältnisse in einem Flugzeug boten sich keine Möglichkeiten, dass die Piloten und das Kabinenpersonal sich selbst versorgten oder während ihrer Einsätze „zum Essen“ gingen. Ein Kühlschrank und Kochgelegenheiten waren nicht vorhanden. Für ein überwiegendes Eigeninteresse der Fluggesellschaft spricht darüber hinaus die Zwangsläufigkeit der Zuwendung. Während der Flugdienstzeit („Flight Duty Period“) durfte bzw. konnte das Flugpersonal das Flugzeug nicht verlassen. Die Mahlzeitengestellung diente zudem der Sicherstellung des Flugbetriebs und der Flugsicherheit. Die Fluggesellschaft war angesichts der europa-rechtlichen Vorgaben gesetzlich verpflichtet, ab einer Flugdienstzeit von über sechs Stunden der Besatzung die Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken einzuräumen, um jede Beeinträchtigung der Leistungs-fähigkeit eines Besatzungsmitglieds zu vermeiden und damit der erhöhten Gefährdungslage im Luftverkehr Rechnung zu tragen.
Hinweis:
Dieses Urteil kann auch in vergleichbaren Sachverhalten herangezogen werden. Allerdings muss das überwiegende eigenbetriebliche Interesse einer Mahlzeitengestellung im konkreten Einzelfall sehr sorgfältig begründet werden.