Allgemein

Unwetterschäden: Steuerliche und sonstige Hilfsmaßnahmen

8. Oktober 2021


Zerstörungen durch Unwetter





Die Unwetterereignisse im Juli 2021 in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen haben zu flächendeckenden Zerstörungen geführt. Die betroffenen Bundesländer und der Bund haben Hilfsprogramme auf den Weg gebracht und Billigkeitsmaßnahmen ausgesprochen, um die von den Unwetterereignissen Betroffenen zu entlasten. In dieser Beilage stellen wir wichtige steuerliche Hilfsmaßnahmen vor.





Soforthilfen der Bundesländer für betroffene Bürger und Unternehmen





Die betroffenen Bundesländer Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen haben Programme für Soforthilfen aufgelegt. Insoweit sind die jeweiligen Landesprogramme zu beachten. So gilt z.B. für NRW und auch RLP:





Hilfe für Bürgerinnen und Bürger:





  • Mit den Soforthilfen werden Bürgerinnen und Bürger unmittelbar unterstützt, die von existentieller Not betroffen sind. Zusätzlich zu einem Sockelbetrag von 1 500 € pro Haushalt stehen für jede weitere Person aus dem Haushalt 500 € bereit. Insgesamt werden an einen Haushalt maximal 3 500 € ausgezahlt.
  • Voraussetzung ist der Hauptwohnsitz in einem durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15.7.2021 betroffenen Bereich. Weiterhin müssen die geschädigten Personen erklären, dass in ihrem Haushalt ein Schaden von mind. 5 000 € entstanden ist, der nach Einschätzung des Antragstellers auch nicht durch Versicherungen ersetzt wird. Vermieter eines Mehrfamilienhauses kommen allein als selbstnutzender Eigentümer des geschädigten Hauses in Betracht, wenn der Hauptwohnsitz in dem geschädigten Haus liegt.
  • Ein Antrag auf Gewährung der Leistung kann – nach derzeitigem Stand – bis zum 31.8.2021 bei der Gemeinde gestellt werden, in der die Geschädigten ihren Hauptwohnsitz haben.
  • Der Nachweis des Schadens erfolgt lediglich durch eine kurze Strichaufzählung der wesentlichen Schäden im Antragsformular. Ein Nachweis der Verwendung ist nicht erforderlich.




Hilfe für gewerbliche Wirtschaft und freie Berufe:





  • Anträge können alle Unternehmen, Gewerbebetreibende und freiberuflich bzw. selbständig Tätige stellen, deren separate Betriebsstätten unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffen sind. Die Soforthilfe ist gedacht als schnelle erste und unbürokratische Hilfe zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden oder Inventar.
  • Die Antragsteller müssen versichern, dass die entstandenen Schäden an Gebäuden und Inventar nach ihrer Einschätzung über 5 000 € liegen und absehbar nicht von einer Versicherung oder anderen Dritten erstattet werden. Spendengelder werden dabei nicht angerechnet. Ein Nachweis der Schäden ist nicht erforderlich.
  • Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich das Unternehmen in einer Insolvenz ohne positive Fortführungsprognose (in Abwicklung) befindet oder eine Fortführung der unternehmerischen, gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nicht in Aussicht steht.
  • Der auf Grund des Antrags erhaltene Zuschuss ist als Betriebseinnahme zu verbuchen und unterliegt damit auch der Besteuerung.




Hilfe für Landwirte und land- und forstwirtschaftliche Betriebe:





  • Entsprechend der vorgenannten Hilfe für die gewerbliche Wirtschaft und freie Berufe werden auch Landwirte und land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterstützt.




Hinweis:





Weitergehende Hilfen sind über das Sondervermögen zum Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe geplant. Dieses soll ein Volumen von insgesamt rund 30 Mrd. € ausmachen und auch Kosten aus der Beseitigung von Schäden an der Infrastruktur abdecken. Getragen wird dieser Fonds vom Bund und den Bundesländern. Die genauen Bedingungen der insoweit gewährten Hilfen stehen aktuell aber noch nicht fest. Diese werden noch durch eine Rechtsverordnung festgelegt.





Vereinfachungen hinsichtlich steuerbegünstigter Zuwendungen – „Spenden“





Wie auch bereits bei vergleichbaren Naturkatastrophen werden Vereinfachungen hinsichtlich steuerbegünstigter Zuwendungen („Spenden“) gewährt:





Spendennachweis: Im Grundsatz ist für den steuermindernden Ansatz von Spenden eine ordnungsgemäße Spendenquittung gesetzlich vorgeschrieben. Vereinfachend gilt aber, dass als Nachweis für Zuwendungen, die bis zum 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen z.B. auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z.B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) genügt.





Hinweis I:





Generell reichen statt einer Spendenbescheinigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung 300 € nicht übersteigt und der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine steuerbefreite Körperschaft ist. Aus der Buchungsbestätigung müssen der Name und die Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein.





Hinweis II:





Die Spendenbescheinigung bzw. die anderen Nachweise sind nicht zwingend mit der Steuererklärung einzureichen, sondern der Finanzbehörde nur auf Verlangen vorzulegen. Es gilt aber eine Aufbewahrungspflicht bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung, in der die steuerliche Spende geltend gemacht wird.





Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Hochwasser geschädigte Personen: Eine gemeinnützige Körperschaft darf Mittel grds. nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Es ist aber aus Vereinfachungsgründen unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine z.B. mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Schadensereignisses in Deutschland erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet.





Allerdings muss die Körperschaft bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst prüfen und dies dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aber aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird. Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5 000 € darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden. Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z.B. in den betrieblichen Bereich an von dem Schadensereignis besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt.





Hinweis:





Diese Einschränkungen und die geforderten Dokumentationspflichten sind dringend zu beachten. Ansonsten wird die Gemeinnützigkeit der die Spendenaktion durchführenden Körperschaft gefährdet. Im ersten Schritt ist stets der Satzungszweck der die Spendensammlung durchführenden Körperschaft zu prüfen. Umfasst dieser auch diese Zwecke (so z.B. mildtätige Zwecke und kein regionaler Bezug), so können die Spenden unmittelbar an die betroffenen Personen weitergeleitet werden mit entsprechender Dokumentation der Betroffenheit der Personen. Ansonsten muss eine Weiterleitung entweder (a) an eine andere gemeinnützige Organisation erfolgen, die ihrerseits die geschädigten Personen unterstützt oder (b) die vorliegende Ausnahmesituation in Form der Unterstützung von dem Unwetterereignis Betroffener ausreichend dokumentiert werden.









Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften für durch das Schadensereignis geschädigte Personen: Neben der Verwendung der eingeworbenen Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen steuerlichen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für Hilfe für Opfer des Schadensereignisses in Deutschland einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten.





Hinweis:





Insoweit sollte steuerlicher Rat eingeholt werden, um die Mittel abzugrenzen, die keiner anderweitigen steuerlichen Bindungswirkung unterliegen.





Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Aufwendungen aus einem betrieblichen Bereich zur Unterstützung für Opfer des Schadensereignisses in Deutschland können als Sponsoringaufwendungen geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass diese Maßnahme auch wirtschaftliche Vorteile für das unterstützende Unternehmen bietet. Wirtschaftliche Vorteile sind u.a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.





Hinweis:





Dies sollte entsprechend dokumentiert werden.





Als Betriebsausgaben sind auch Zuwendungen in angemessenem Umfang an Geschäftspartner steuerlich ansetzbar, die von dem Schadensereignis unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind, zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen.





Hinweis:





Auch dies muss angemessen dokumentiert werden.





Selbst wenn nach vorgenannten Kriterien ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht kommt, wird dieser dennoch gewährt bei Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Stpfl. an durch das Schadensereignis unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte Personen oder mit der Bewältigung des Schadensereignisses befasste Unternehmen und Einrichtungen. Dies gilt für Zuwendungen des Stpfl. im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr oder der allgemeinen Aufräumarbeiten, die bis zum 31.10.2021 erfolgen.





Beim Empfänger der Zuwendungen im betrieblichen Bereich liegen insoweit steuerlich zu erfassende Betriebseinnahmen vor.





Sonderabschreibungen usw. bei Wiederherstellung von Gebäuden oder Anlagen









a)   Wiederaufbau/Wiederherstellung von Betriebsgebäuden oder Anlagen





Bei Wiederaufbau/Wiederherstellung von Betriebsgebäuden oder Anlagen gilt für den gesamten Bereich des Betriebsvermögens, also bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft und bei Freiberuflern:





Erhaltungsaufwand: Hinsichtlich der Abgrenzung von Erhaltungsaufwand erkennt die FinVerw vereinfachend an, dass Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 70 000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigung gedeckt sind. Höhere Aufwendungen können bei Gebäuden nach Prüfung des Einzelfalls ebenso als Erhaltungsaufwendungen anerkannt werden. Die Sonderregelung für anschaffungsnahe Aufwendungen ist insoweit nicht anzuwenden.





 Allerdings kommt der Abzug als Erhaltungsaufwand nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Stpfl. die Entschädigungen übersteigen und der Stpfl. wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen vornimmt.





Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden: Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen.





Hinweis:





Diese Sonderabschreibung bewirkt eine frühere Minderung der Steuerlast und damit der Liquiditätsbelastung. Insoweit kann bei entsprechendem Nachweis auch bereits eine Anpassung der Steuervorauszahlungen beantragt werden.





Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter: Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die Abschreibung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen.





Hinweis:





Voraussetzung sowohl für Sonderabschreibung bei Wiederaufbau von Betriebsgebäuden als auch bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter ist, dass mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.





Bildung von steuermindernden Rücklagen: Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf „Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen“ in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung von der FinVerw die steuermindernde Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Die Rücklage darf zusammen 30 % bei Gebäuden bzw. 50 % bei Anlagegütern der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen.





Maximalbegrenzung: Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600 000 € betragen und sie darf in keinem Jahr 200 000 € übersteigen. Höhere Sonderabschreibungen und Rücklagen können mit Zustimmung des BMF im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie bei erheblichen Schäden zur Milderung der eingetretenen Notlage erforderlich erscheinen. Insofern müsste also der Stpfl. an die FinVerw herantreten.





Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden: Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird, also keine Sonderabschreibung vorgenommen wird.





Besonderer Erhaltungsaufwand größeren Umfangs: Erhaltungsaufwand zur Beseitigung der Hochwasserschäden größeren Umfangs kann auf Antrag gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Dies kann steuerlich von Vorteil sein, um das Entstehen steuerlicher Verluste oder Progressionsnachteile bei der Einkommensteuer zu vermeiden.





Verlust von Buchführungsunterlagen: Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so ist die FinVerw angewiesen, hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Stpfl. sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.





Hinweis:





Im betrieblichen Bereich bestehen also verschiedene Möglichkeiten, die entstehenden Kosten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind, steuerlich geltend zu machen. In welchem Umfang es sinnvoll ist, eine unmittelbare Aufwandswirksamkeit anzustreben, hängt auch von der Ertragssituation des Unternehmens ab. Insoweit ist eine mittelfristige Planung vorzunehmen.





b)   Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft





Für die Land- und Forstwirtschaft bestehen eine Reihe an steuerlichen Erleichterungen. So können bspw. die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird. Für Landwirte, deren Gewinn gem. § 13a EStG ermittelt wird, kann die auf den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und die auf den Gewinn der Sondernutzungen entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen.





c)   Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung





Werden Schäden beseitigt an Gebäuden, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werden, so gelten die steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen der vorstehenden Tz. 4 getroffene Regelung entsprechend. Die Obergrenzen beziehen sich auf alle einem Stpfl. zuzurechnenden Objekte.





Hinweis:





Auch insoweit sind die Billigkeitsmaßnahmen an die Maßgabe geknüpft, dass mit der Wiederherstellung des Gebäudes bzw. der Beseitigung der Schäden am Grund und Boden bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.









Steuerliche Vereinfachungen bei Lohnsteuer/Einkommensteuer





Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine betroffenen Arbeitnehmer können in folgendem Rahmen lohnsteuerfrei gezahlt werden:





Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 € übersteigende Betrag gehört dann nicht zum stpfl. Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Schadensereignis betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.





Auf Unterstützungen, die in Form von sonst stpfl. Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Danach können Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen worden sind, steuerfrei sein, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.





In dem vorstehend geschilderten Rahmen sind bis zum 31.10.2021 ebenso einbezogen Vorteile aus einer erstmalig nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgten





  • Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, deren privates Kraftfahrzeug durch das Schadensereignis zerstört wurde,




  • Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften,
  • Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer und deren Angehörige, oder




  • andere Sachzuwendung aus Nutzungsüberlassung.




Hinweis:





Insgesamt sind solche Zuschüsse und Sachzuwendungen insgesamt nur bis zu einem Betrag der Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen; dabei ist zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Schadensereignis zu Schaden gekommen ist.





Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens





  • zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Schadensereignis betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder




  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung




bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des stpfl. Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist aber:





  • der Arbeitgeber erfüllt die Verwendungsauflage und dokumentiert dies,
  • der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn wird im Lohnkonto aufgezeichnet. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.




Zu beachten sind als steuerliche Folgewirkung der Lohnsteuerfreiheit:





  • der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben und
  • die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht als Spende berücksichtigt werden.




Hinweis:





Steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben sind nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu erfassen. Entgeltbestandteile, die für diesen Zweck eingesetzt werden, mindern demnach das steuer- und beitragspflichtige Entgelt. Nicht erfasst wird dagegen eine Spende des Beschäftigten, die er unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Arbeitgebers ausführt oder bereits getätigt hat.





Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2021 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadensversicherung unschädlich. Um den steuerlichen Vorteil schon früher zu erlangen, kann auf Antrag des Stpfl. durch das Finanzamt insoweit ein Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren ermittelt werden, welcher dann den Lohnsteuerabzug noch im laufenden Jahr 2021 mindert.





Hinweis:





Insoweit müsste dann vom Stpfl. ein Antrag bei seinem Finanzamt auf Berücksichtigung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren gestellt werden. Die voraussichtlich anfallenden Kosten, welche später steuerlich als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden können, müssen hierzu beziffert werden.





Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen





Für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Stpfl. bestehen deutlich erleichterte Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen bzw. Anpassung von Steuervorauszahlungen:





Zeitlich befristet bis zum 31.10.2021 können Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes gestellt werden. Die Stundungen sind längstens bis zum 31.1.2022 zu gewähren. In dem Antrag ist die Betroffenheit des Stpfl. darzulegen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind von der Finanzbehörde keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird i.d.R. verzichtet werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.10.2021 fälligen Steuern sind besonders zu begründen.





Nach gleicher Maßgabe können Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer gestellt werden.





In diesen Fällen wird von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen.





Handlungsempfehlung:





In diesen Fällen sollte stets möglichst umgehend Kontakt mit der FinVerw aufgenommen werden. Stundungs- und Erlassanträge betreffend der Gewerbesteuer sind an die jeweilige Gemeinde zu richten.





Hinweis:





Für die mittelbar Betroffenen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze, d.h. bei Stundungsanträgen ist darzulegen, dass die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Anpassung von Steuervorauszahlungen ist unter Darlegung der aktuellen Entwicklung der Einkünfte o.Ä. zu begründen.





Unterstützung von Arbeitgebern und Selbstzahlern bei Sozialversicherungsabgaben





Im Grundsatz gelten für betroffene Arbeitgeber und Selbstzahler grds. die Regelungen über die Stundung von Beiträgen, den Erlass von Säumniszuschlägen und die Aussetzung der Vollziehung. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt insoweit den Mitgliedskassen von den zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten großzügig Gebrauch zu machen. Auf Antrag des Arbeitgebers (Selbstzahlers) können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate Juli bis September 2021 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht, Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Anträge sind an die jeweilige Krankenkasse zu richten.





Die Betroffenheit von der Hochwasserkatastrophe ist nachzuweisen. An den Nachweis der Betroffenheit sollen nach der Vorgabe des GKV-Spitzenverbands keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Als Nachweise kommen in Betracht





  • die Bestätigung der Kommune, dass der ansässige Betrieb von dem Hochwasser betroffen ist,




  • Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind und/oder
  • eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.




Billigkeitsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer





Mit Schreiben vom 23.7.2021 hat das BMF verschiedene Billigkeitsmaßnahmen zur Umsatzsteuer ausgesprochen, die zur Unterstützung bei der Bewältigung der Folgen helfen. Herauszustellen sind folgende Maßnahmen:









  • Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021: Bei Unternehmen, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, kann auf entsprechenden Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung berührt wird.




Hinweis:





Dies ist eine unkompliziert durchzuführende Maßnahme, die kurzfristig zu einem Liquiditätszufluss führt. Allerdings führt die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für 2021 nur temporär zu einer Liquiditätsentlastung, denn insoweit entfällt dann auch die Anrechnung bei der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2021.









  • Sachspenden: Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen, die im Zeitraum vom 15.7.2021 bis 31.10.2021 erfolgen, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um
  • Lebensmittel, Tierfutter,
  • für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder
  • zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z.B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen)




    handelt und die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen.





Hinweis:





Die Verwendung der Sachspenden sollte ausreichend dokumentiert werden. Besondere Vorgaben gibt es hierzu von Seiten der FinVerw nicht.





    Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine entsprechende unentgeltliche Weitergabe, wird unter den gleichen Bedingungen und den allgemeinen Bedingungen ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt.









  • Überlassung von Wohnraum: Wird Wohnraum, der im Grundsatz für andere Zwecke vorgesehen ist, nun an Betroffene unentgeltlich überlassen, so würde dies nach den allgemeinen Regeln zu einer unentgeltlichen Wertabgabe, also einer Umsatzsteuerbelastung führen, und ggf. müsste eine Vorsteuerkorrektur z.B. betreffend früherer Erhaltungsmaßnahmen oder Anschaffungskosten erfolgen.




Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flutkatastrophe vom Juli 2021 wird aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Flutkatastrophe begründet ist. Diese Billigkeitsregelung ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden.





Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden, sofern die Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolgt, so bspw. eine kommunale Messegesellschaft.





 Von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur wird im Billigkeitswege ebenfalls befristet bis zum 31.12.2021 abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.Ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 obdachlos geworden sind oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind.





Hinweis:





Auch insoweit empfiehlt sich eine ausreichende Dokumentation bzgl. der Personen, denen der Wohnraum zur Verfügung gestellt wird.





Der Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten wird in diesen Fällen von der FinVerw weiter nach den allgemeinen Regeln gewährt.









  • Unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flutschäden: Bei der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern), die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (z.B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen, Pumpen oder Lkw), zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, verzichtet die FinVerw im Billigkeitswege befristet bis zum 31.10.2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.
  • Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z.B. Personalgestellung): Auch bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer (z.B. Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) für Zwecke, die unmittelbar der Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021 dienen, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird befristet bis zum 31.10.2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.




Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für geschädigte Firmen





Für Unternehmen, die durch Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 in finanzielle Not geraten sind, ist bis Ende Januar 2022 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:









  • Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beruht auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder Hochwasser im Juli 2021 und
  • auf Grund ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen müssen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.




Dabei gilt die Aussetzung der Antragspflicht nur, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Außerdem ist eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium vorgesehen, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 30.4.2022 verlängert werden kann. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 10.7.2021.





Hinweis:





In solchen Fällen ist stets rechtlicher Rat einzuholen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person im Gesellschafterkreis zu der straf- und haftungsbewehrten Verpflichtung der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter führt, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.


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