Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Veräußerung einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG nach Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht (Zuzug ins Inland)

28. April 2022


Zieht der Gesellschafter einer GmbH aus dem Ausland in das Inland und begründet er daher eine unbeschränkte Steuerpflicht, so stellt sich die Frage, wie der bis dahin in der Beteiligung entstandene Vermögenszuwachs steuerlich zu behandeln ist – ob dieser Vermögenszuwachs im Inland erfasst wird.





Dazu hat der BFH mit seinem Urteil vom 26.10.2021 (Az. IX R 13/20) entschieden,





–  dass der bis zum Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht entstandene Vermögenszuwachs im Grundsatz nicht im Inland erfasst wird, wenn dieser Vermögenszuwachs im Wegzugsstaat einer Besteuerung unterlegen hat,





–  dass dieser im Wegzugsstaat einer vergleichbaren Steuer aber dann nicht unterlegen hat, wenn dort keine Steuer festgesetzt worden ist.





Der Streitfall betraf das Streitjahr 2016, in dem die Stpfl. als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Stpfl. ist niederländischer Staatsbürger, lebte im Königreich der Niederlande und gründete im Jahr 1998 eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, deren Alleingesellschafter er war. Im Jahr 2006 zog er in die Bundesrepublik Deutschland und veräußerte im Mai 2016 seine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung für rd. 1,4 Mio. €. In der Folge erklärten die Stpfl. einen Veräußerungsgewinn von rd. 200 T €, bei dessen Ermittlung sie den von den niederländischen Steuerbehörden festgestellten Wert der Beteiligung für Besteuerungszwecke in den Niederlanden (rd. 1,1 Mio. €) in Abzug brachten.





Den niederländischen Steuerbehörden war allerdings ein Versehen unterlaufen, da der Besteuerungswert bei Wegzug gerade nicht in einem Steuerbescheid (sog. Konservierungsbescheid) festgestellt und die darauf entfallende Steuer nicht festgesetzt wurde. Vielmehr einigten sich die niederländische FinVerw und der Stpfl., dass er so behandelt werden sollte, als ob der Konservierungsbescheid ergangen wäre. Die niederländische Steuerbehörde bescheinigte deshalb, dass die Gesellschaft bei Wegzug mit einem Wert von rd. 1,1 Mio. € der Besteuerung unterlegen habe. Im Ergebnis wurden tatsächlich keine Steuern gezahlt.





Vor diesem Hintergrund ermittelte die deutsche FinVerw den Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 EStG nach Veräußerungspreis und Stammkapital (und nicht etwa nach Abzug des – hohen – niederländischen Besteuerungswerts).





Der BFH bestätigt diese Auffassung der FinVerw: Mit § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG werde in den Fällen des Zuzugs eines Anteilsinhabers sichergestellt, dass bei der Ermittlung des Gewinns aus einer späteren Veräußerung von steuerverstrickten Anteilen nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten, sondern der Wert, den der Wegzugsstaat einer § 6 AStG vergleichbaren Wegzugsbesteuerung unterworfen hat, berücksichtigt wird (sog. Wertverknüpfung). Im Streitfall habe nun aber der bis zum Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht entstandene Wertzuwachs der Beteiligung in den Niederlanden gerade nicht einer vergleichbaren Steuer unterlegen.





Denn die Tatbestandsvoraussetzung „einer […] Steuer unterlegen“ sei so zu verstehen, dass zumindest ein Steuerbescheid des Wegzugsstaats mit Berechnung und Festsetzung der Steuer ergangen sein müsse – daran fehle es im Streitfall.





Hinweis:





Im Übrigen ist anzuraten, den Wert bei Zuzug und dessen steuerliche Erfassung im ausländischen Staat sorgfältig zu dokumentieren, da dies bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung von Bedeutung ist.


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