Für Unternehmer und Freiberufler

Veräußerung eines auch privat genutzten Betriebs-Pkw

8. Februar 2021

Strittig war die Frage, wie der Veräußerungsgewinn eines Betriebs-Pkw zu ermitteln ist, der auch für Privatfahrten genutzt wurde und daher entsprechend auch Betriebseinnahmen aus Nutzungsentnahmen erfasst wurden, welche die Aufwendungen des Pkw teilweise wieder neutralisiert haben.

Der BFH hat insoweit mit Urteil vom 16.6.2020 (Aktenzeichen VIII R 9/18) entschieden, dass der Veräußerungsgewinn des Pkw nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln ist, also als Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem steuerlichen Buchwert. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene Abschreibung infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertige weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibung.

Im Urteilsfall nutzte ein Freiberufler einen Pkw zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke. In den Steuererklärungen der Jahre 2008 bis 2013 wies der Stpfl. den Pkw in den Anlageverzeichnissen jeweils mit den fortgeführten Anschaffungskosten aus. Das Finanzamt berücksichtigte antragsgemäß die Abschreibung für den Pkw unter Zugrundelegung einer fünfjährigen Nutzungsdauer, so dass der Pkw bis zum Abgang aus dem Betriebsvermögen im Streitjahr 2013 vollständig abgeschrieben wurde. Des Weiteren berücksichtigte das Finanzamt in den Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2008 bis 2013 erklärungsgemäß jeweils Betriebseinnahmen aus einer Nutzungsentnahme für die private Nutzung des Pkw i.H.v. 75 % der entstandenen Aufwendungen einschließlich der Abschreibung.

Im Streitjahr schaffte der Stpfl. einen neuen Pkw an. Dabei gab er den bis dahin genutzten Pkw für 28 000 € in Zahlung. Das Finanzamt setzte den gesamten Anrechnungsbetrag als Betriebseinnahme an. Dieses Ergebnis bestätigt der BFH. Die Besteuerung der Veräußerung unter Aufdeckung stiller Reserven sei rechtlich wie wirtschaftlich von der Bewertung und Besteuerung der Nutzungsentnahme zu trennen und ausschließlich Folge der vollumfänglichen Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen.

 

Handlungsempfehlung:

Dies verdeutlicht, dass die Zuordnung eines Kfz zum gewillkürten Betriebsvermögen (betrieblicher Nutzungsanteil unter 50 %) sorgfältig bedacht sein muss. Möglicherweise kann die Zuordnung zum Privatvermögen verbunden mit einem Ansatz von 0,30 € je gefahrenem betrieblichen Kilometer steuerlich günstiger sein. Des Weiteren können Leasing- oder Mietmodelle vorteilhaft sein. Weiterhin sind auch umsatzsteuerliche Aspekte zu beachten.
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