Bekanntlich unterliegt die Veräußerung von Grundstücken innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach dem Erwerb als sog. privates Veräußerungsgeschäft grds. der Besteuerung, soweit nicht eine Selbstnutzung vorliegt. Das FG Nieder-sachsen hat abgrenzend entschieden, dass die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims kein privates Veräußerungsgeschäft darstelle, weil insoweit kein Grundstück betroffen sei.
Im Streitfall hatte der Stpfl. im Jahr 2011 ein sog. Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Stpfl. gemieteten Parzelle auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997. Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Stpfl. dieses Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.
Dies lehnte das Finanzgericht nun mit Urteil v. 28.7.2021 (Az. 9 K 234/17) ab. Die isolierte Veräußerung eines Mobilheims ist selbst kein privates Veräußerungsgeschäft. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass es sich bewertungs-rechtlich um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunder-werbsteuer unterliegt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut werden Gebäude aber nicht isoliert durch die Regelung als privates Veräußerungsgeschäft erfasst. Gebäude gehen nur in die Bewertung ein, wenn Grund und Boden innerhalb der Zehnjahresfrist veräußert wird.
Hinweis:
Insoweit ist nun allerdings unter dem Az. IX R 22/21 die Revision beim BFH anhängig, so dass die Streitfrage noch nicht endgültig geklärt ist. In vergleichbaren Fällen sollte geprüft werden, ob unter Hinweis auf dieses Urteil des Finanzge-richts eine Nichtbesteuerung – unter Offenlegung des Sachverhalts – beantragt wird.