Für alle Steuerpflichtigen

Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern über eine Internetplattform steuerlich zu erfassen?

16. März 2021

Vertreiben Händler Waren über eine Internetplattform, wie bspw. eBay, so erfolgt dies im Rahmen des Gewerbebetriebs des Händlers und muss entsprechend bei der Umsatz-, der Gewerbe- und der Einkommensteuer erfasst werden. Schwieriger ist die Frage einer möglichen steuerlichen Erfassung, wenn „Privatpersonen“ eine solche Internetplattform nutzen, um Wirtschaftsgüter zu verkaufen. Solche Verkäufe können zum steuerlich nicht relevanten Privatbereich gehören, aber auch einen Umfang annehmen oder die Organisation bzw. das Auftreten des Verkäufers kann so wie ein Händler erfolgen, so dass ein Gewerbebetrieb begründet wird. Zunehmend greifen Finanzämter solche Fälle auf, insbesondere wenn von einem Nutzer einer Internetplattform eine Vielzahl an Verkäufen getätigt werden.

Der BFH hat nun im Grundsatz zu Gunsten des Stpfl. entschieden. Der Stpfl. betrieb nebenberuflich einen Internet-Shop, in welchem er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel verkaufte und Reparaturen bzw. Umbauten an entsprechenden Modellen vornahm. Die über die Internetplattform eBay verkauften Eisenbahnmodelle stammten seinen Angaben nach aus einer seit 1997 aufgebauten (und nicht zum Zwecke eines späteren Verkaufs erworben) privaten Eisenbahnsammlung. Zukäufe für diese Sammlung hätten bis zum Jahr 2003 stattgefunden. Danach sei die Sammlung ohne nennenswerte Änderungen im Privatbesitz gehalten worden.

Das Finanzamt wollte diese Verkaufsvorgänge betreffend der privaten Sammlung steuerlich erfassen und dies bestätigte auch das Finanzgericht. Der BFH stellt nun aber mit Urteil vom 17.6.2020 (Aktenzeichen X R 18/19) heraus, dass – wenn privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert werden – dies auch dann der letzte Akt der steuerlich nicht relevanten privaten Vermögensverwaltung sein kann, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Finanzgericht muss jetzt u.a. aufklären, ob es sich bei den über eBay verkauften Modelleisenbahnen tatsächlich um Gegenstände aus einer privaten Sammlung handelte oder ob diese von vornherein für den Gewerbebetrieb angeschafft wurden. Sollte Letzteres der Fall sein, wären die hieraus erzielten Einnahmen den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.

Handlungsempfehlung:

Die bisherige Rechtsprechung hat herausgearbeitet, dass für die Beurteilung, ob eBay-Verkäufe als gewerbliche bzw. unternehmerische Tätigkeiten einzustufen sind, insbesondere die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden sowie die Vielfalt des Warenangebots entscheidende Beurteilungskriterien sind. Diese Aspekte sind sorgfältig zu dokumentieren. Zu beachten ist, dass bislang die Rechtsprechung bei umfangreichen Verkaufstätigkeiten meist eine steuerliche Relevanz gesehen hat. Letztlich muss dies aber für den Einzelfall geprüft werden. Solche Fälle sollten unter Hinzuziehung steuerlichen Rats sorgfältig geprüft werden, denn es können nicht nur hohe Steuernachzahlungen drohen, sondern u.U. auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
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