Mit Urteil v. 22.10.2020 (Az. 14 K 2209/17 E) hat das FG Düsseldorf entschieden, dass Gewinne aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen nicht stets und in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind.
Im Urteilsfall war streitig, ob der vom Stpfl. aus der Veräußerung seiner Mitarbeiterbeteiligung erzielte Gewinn als Arbeitslohn zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählte. Er hatte einen Teilgeschäftsanteil an der A-GmbH erworben, wobei solche Anteile im Rahmen des Beteiligungsprogramms der Unternehmensgruppe ausschließlich von ausgewählten leitenden Mitarbeitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats erworben werden konnten. Der Kaufpreis wurde nach dem 15,9-fachen des EBIT der Unternehmensgruppe bestimmt; in Anwendung dieses vereinfachten Bewertungsmodells erfolgte auch die spätere Rückübertragung des Teilgeschäftsanteils. Das FA erfasste die Differenz zwischen dem Rückkaufpreis und dem ursprünglichen Kaufpreis bei den stpfl. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG.
Demgegenüber hat das FG festgestellt, dass i.S.d. § 19 EStG Vorteile nur dann „für“ eine Beschäftigung gewährt werden würden, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Dagegen liege kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder auf Grund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werde. Es gäbe keinen Grundsatz, dass sämtliche Kursgewinne und Wertsteigerungen, die durch eine Mitarbeiterbeteiligung erwirtschaftet werden, stets und in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren wären.
Gegen die Annahme von Arbeitslohn spreche im Streitfall, dass der Stpfl. hinsichtlich seiner Einlage ein rechtliches und tatsächliches Verlustrisiko getragen habe; auch ein vollständiger Verlust der Einlage sei jedenfalls möglich gewesen. Von wesentlicher und letztlich entscheidender Bedeutung sei jedoch, dass der Stpfl. den Geschäftsanteil sowohl zu einem marktgerechten und nicht etwa verbilligten Preis erworben als auch zu einem marktgerechten und nicht etwa überhöhten Preis zurück übertragen habe. Dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf eine vereinfachte Form der Ermittlung des Verkehrswertes der Anteile geeinigt hatten, sah das FG nicht als schädlich und unter fremden Dritten unüblich an.
Hinweis:
Für die Gestaltungspraxis ist daraus abzuleiten, dass – wenn etwaige Veräußerungsergebnisse nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden sollen – darauf zu achten ist, dass für Ankauf wie für Rückkauf die Wertermittlung nach einem marktgerechten Preis zu vereinbaren ist. Die Veräußerung von Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ist dann vorrangig nach § 17 EStG (bei Vorliegen einer entsprechend qualifizierten Beteiligungshöhe) bzw. nachrangig nach § 20 Abs. 2 EStG zu erfassen.
Im Urteilsfall war streitig, ob der vom Stpfl. aus der Veräußerung seiner Mitarbeiterbeteiligung erzielte Gewinn als Arbeitslohn zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählte. Er hatte einen Teilgeschäftsanteil an der A-GmbH erworben, wobei solche Anteile im Rahmen des Beteiligungsprogramms der Unternehmensgruppe ausschließlich von ausgewählten leitenden Mitarbeitern und Mitgliedern des Aufsichtsrats erworben werden konnten. Der Kaufpreis wurde nach dem 15,9-fachen des EBIT der Unternehmensgruppe bestimmt; in Anwendung dieses vereinfachten Bewertungsmodells erfolgte auch die spätere Rückübertragung des Teilgeschäftsanteils. Das FA erfasste die Differenz zwischen dem Rückkaufpreis und dem ursprünglichen Kaufpreis bei den stpfl. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG.
Demgegenüber hat das FG festgestellt, dass i.S.d. § 19 EStG Vorteile nur dann „für“ eine Beschäftigung gewährt werden würden, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Dagegen liege kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder auf Grund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werde. Es gäbe keinen Grundsatz, dass sämtliche Kursgewinne und Wertsteigerungen, die durch eine Mitarbeiterbeteiligung erwirtschaftet werden, stets und in vollem Umfang als Vorteile aus dem Dienstverhältnis i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren wären.
Gegen die Annahme von Arbeitslohn spreche im Streitfall, dass der Stpfl. hinsichtlich seiner Einlage ein rechtliches und tatsächliches Verlustrisiko getragen habe; auch ein vollständiger Verlust der Einlage sei jedenfalls möglich gewesen. Von wesentlicher und letztlich entscheidender Bedeutung sei jedoch, dass der Stpfl. den Geschäftsanteil sowohl zu einem marktgerechten und nicht etwa verbilligten Preis erworben als auch zu einem marktgerechten und nicht etwa überhöhten Preis zurück übertragen habe. Dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf eine vereinfachte Form der Ermittlung des Verkehrswertes der Anteile geeinigt hatten, sah das FG nicht als schädlich und unter fremden Dritten unüblich an.
Hinweis:
Für die Gestaltungspraxis ist daraus abzuleiten, dass – wenn etwaige Veräußerungsergebnisse nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet werden sollen – darauf zu achten ist, dass für Ankauf wie für Rückkauf die Wertermittlung nach einem marktgerechten Preis zu vereinbaren ist. Die Veräußerung von Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ist dann vorrangig nach § 17 EStG (bei Vorliegen einer entsprechend qualifizierten Beteiligungshöhe) bzw. nachrangig nach § 20 Abs. 2 EStG zu erfassen.