Verluste aus der Veräußerung von Aktien werden steuerlich mindernd bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst, wobei lediglich eine Verrechnung mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen erfolgt. Im Detail ist allerdings strittig, was insoweit unter „Veräußerung“ zu verstehen ist, insbes. ob das Wertloswerden auch hierunter fällt. Der BFH stellt nun aber zu Gunsten der Stpfl. mit Urteil vom 29.9.2020 (Az. VIII R 9/17) klar, dass eine Veräußerung in diesem Sinne weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig ist. Die Veräußerung wertloser Aktien stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen.
Im Streitfall veräußerte der Stpfl. wertlos gewordene Aktien zu einem Preis von insgesamt 10 € (0,01 € je Aktie) und erwarb im Gegenzug von der Käuferin ebenfalls wertlose Aktien. Der Verlust aus der Veräußerung der Aktien in Höhe der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem erzielten Erlös i.H.v. 10 € war als Verlust bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen, wie der BFH bestätigt. Die Vereinbarung über den Verkauf der Aktien war als entgeltliche Veräußerung zwischen fremden Dritten zu behandeln, da ein Rechtsträgerwechsel auch tatsächlich stattfand. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zur steuerlichen Erfassung des Verlusts lagen somit vor. Auf Grund des Antrags auf Einbezug in die Veranlagung (also keine Anwendung der Abgeltungsteuer) war dieser im Rahmen der (Antrags-)Veranlagung mit Aktiengewinnen zu verrechnen. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt bei dem Verkauf der Aktien nicht vor.
Handlungsempfehlung: In solchen Konstellationen kann also ein Wertverlust steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings ist dann regelmäßig ein Antrag auf Einbezug der Kapitaleinkünfte in die Veranlagung zu stellen. Insoweit sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.