Die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem abgeltenden Sondertarif von 25 % ist in einem Rechtsstreit, in dem der Stpfl. jene Besteuerung aus Gleichheitsgründen für die von ihm erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beansprucht, nach Ansicht des BFH nicht klärungsfähig (so der Beschluss vom 8.8.2023, Az. IX B 117/22). In einem Revisionsverfahren würde der BFH die angefochtene Entscheidung selbst dann bestätigen, wenn der Abgeltungsteuertarif wegen einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt werden sollte. Die von den Stpfl. erstrebte Einbeziehung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den aus ihrer Sicht günstigeren proportionalen Einkommensteuertarif von 25 % wäre ausgeschlossen, denn der Gesetzgeber wäre jedenfalls aus offenkundigen sachlichen Gründen gehindert, jene Einkünfte entsprechend zu besteuern. Die von ihm seinerzeit angeführte Begründung, die Einkünfte aus Kapitalvermögen ausnahmsweise mit einem abgeltenden Sondertarif zu besteuern, ist auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter keinem Gesichtspunkt übertragbar. Die Ansicht der Stpfl., sie würden bis zu einer etwaigen Neuregelung durch den Gesetzgeber eine den Einkünften aus Kapitalvermögen entsprechende Besteuerung ihrer Vermietungseinkünfte beanspruchen können, hat weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich eine Grundlage.
Hinweis:
Mithin werden Vermietungseinkünfte nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif belastet. Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 %, welcher bei den Kapitaleinkünften zur Anwendung kommt, kann nicht beansprucht werden.