Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die Immobilien verwaltet, vermittelt ihren Gesellschaftern steuerlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Insoweit wird der Gesellschafter so gestellt, als würde er anteilig die Immobilie selbst vermieten. Dies bedeutet auch, dass erzielte Wertsteigerungen aus der Vermögenssubstanz – so etwa bei einem Verkauf der Immobilie – nach Ablauf der zehnjährigen Bindungsfrist als privates Veräußerungsgeschäft steuerlich nicht erfasst werden.
Anders ist dies allerdings dann, wenn eine sogenannte gewerblich geprägte Personengesellschaft vorliegt. Dann werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und das eingesetzte Vermögen ist als Betriebsvermögen steuerlich gebunden, so dass auch etwaige Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer steuerlich erfasst werden. Eine gewerblich geprägte Gesellschaft liegt bei einer an sich vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft vor, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.
Deutlich dürfte sein, dass die gewerbliche Prägung durch die jeweilige Gestaltung der Gesellschafter und der Geschäftsführungsbefugnis gestaltet werden kann. Diese kann also bei Bedarf bewusst eingerichtet werden. Anderer-seits kann die gewerbliche Prägung auch wieder vermieden werden, z.B. indem eine natürliche Person die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einnimmt. Dieser Vorgang wird steuerlich als Entprägung und die Gesellschaft dann als entprägte Gesellschaft bezeichnet.
Zu beachten sind die steuerlichen Wirkungen einer solchen Entprägung: Diese wird als Betriebsaufgabe eingestuft, da ab diesem Zeitpunkt kein steuerliches Betriebsvermögen mehr vorliegt, sondern vielmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Diese Betriebsaufgabe bewirkt, dass bis dahin im Vermögen erfolgte Wertstei-gerungen besteuert werden.
Genau ein solcher Fall war nun strittig. Es ging um eine entprägte Gesellschaft. Die gewerbliche Prägung bestand allerdings lediglich für drei Jahre. Die mit der Betriebsaufgabe im Zeitpunkt der Entprägung erfolgte Bewertung des Immobilienvermögens zu Zeitwerten ergab, dass sich im Immobilienvermögen keine Wertsteigerungen ergeben hatten. Strittig war nun aber die Abschreibungsberechnung in den Folgejahren. Die Gesellschaft berechnete die Abschreibungen ausgehend von diesen Werten im Zeitpunkt der steuerlichen Betriebsaufgabe. Das Finanzamt wollte dagegen die Abschreibungen auf Basis der historischen Anschaffungskosten abzüglich der bisher vorgenommenen Abschreibungen vornehmen, also die früheren Abschreibungsreihen fortschreiben.
Der BFH bestätigte nun mit Urteil vom 22.2.2021 (Az. IX R 13/19) die Abschreibungsberechnung der Gesellschaft. Entscheidend ist, dass der Übergang vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen als „anschaffungsähnlicher Vorgang“ angesehen wird, mit der Folge, dass fiktive Anschaffungskosten in der Höhe anzusetzen sind, in der bei der Ermittlung des Aufgabegewinns kraft Gesetzes die stillen Reserven für das betriebliche Gebäude aufgelöst werden; diese Werte treten an die Stelle der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die bis dahin die Abschreibungsbemessungsgrundlage bildeten. Der Umstand, dass sich vorliegend im Zeitraum der gewerblichen Prägung keine stillen Reserven angesammelt hatten, stehe dem nicht entgegen. Nach einer Betriebsaufgabe bildet der gemeine Wert die neue Abschreibungsbemessungsgrundlage bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn das Gebäude mit diesem Wert steuerlich erfasst wurde.
Hinweis:
Dieser Fall verdeutlicht erneut die Komplexität, die bei vermögensverwaltenden Gesellschaften im Steuerrecht auftreten kann. Daher ist in solchen Fällen stets steuerlicher Rat einzuholen.