Für Hauseigentümer

Verneinung der Einkunftserzielungsabsicht für unbebautes Grundstück unter Berücksichtigung eines Zeitablaufs

7. Juli 2022


Das FG Nürnberg hatte im Kern zu entscheiden, ob Finanzierungsaufwendungen aus der Finanzierung des Erwerbs eines unbebauten Grundstücks als vorweggenommene Werbungskosten der späteren Vermietungstätigkeit einzustufen sind. Im Streitfall war problematisch, dass das Grundstück lange Zeit unbebaut blieb und sich damit die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht stellte. Das FG Nürnberg kommt mit Urteil v. 5.11.2020 (Az. 8 K 954/18) für den Streitfall zu folgenden Ergebnissen:





–  Eine abschließende (negative) Beurteilung der Vermietungsabsicht bei bebauten Grundstücken ist mit Rücksicht auf den bloßen Zeitablauf regelmäßig erst dann möglich, wenn eine Vermietung über mehr als zehn Jahre nicht zustande gekommen ist. Bei einem unbebauten Grundstück muss dieser Zeitrahmen im Hinblick auf die vor der Vermietung erforderliche Bebauung großzügiger gehandhabt werden.





–  Bestehen auch 17 Jahre nach der Anschaffung des Grundstücks keine konkreten Anhaltspunkte für eine bereits begonnene oder in unmittelbarer Zukunft beginnende Bebauung, ist auch der von der Rechtsprechung geforderte „großzügige Zeitrahmen“ bei unbebauten Grundstücken überschritten.





Im konkreten Fall ist vom Stpfl. die Bebauungsabsicht darzulegen. Insoweit sind folgende Aspekte/Indizien von Bedeutung:





–  Die Finanzierung des Bauprojektes muss grds. möglich sein. Finanzielle Schwierigkeiten stehen der Annahme der Bebauungsabsicht grundsätzlich nicht entgegen. Erforderlich ist allerdings, dass der Stpfl. trotz der finanziellen Schwierigkeiten konkret damit rechnen konnte, das Grundstück in überschaubarer Zeit bebauen zu können, und dass er seine Bauabsicht nachhaltig zu verwirklichen sucht. Dafür kann der Abschluss von Bausparverträgen sprechen. Ebenso beachtlich ist jedoch, wenn sich der Stpfl. auf andere Weise erkennbar darum bemüht, das für die Bebauung erforderliche Eigenkapital anzusparen.





–  Weitere Indizien, aus denen sich der wirtschaftliche Zusammenhang ergeben kann, sind nach der Rechtsprechung die Bebaubarkeit des Grundstücks, die Beauftragung eines Architekten oder eine Bauvoranfrage. Dass es sich dabei von Fall zu Fall auch um mehr oder weniger unverbindliche Vorbereitungstätigkeiten handeln kann, steht dem nicht grundsätzlich entgegen. Jedenfalls zusammen mit anderen Indizien können diese Umstände für die (behauptete) Bebauungsabsicht sprechen.





Handlungsempfehlung:





Sollte eine längere Zeitspanne zwischen Erwerb des unbebauten Grundstücks und der Verwirklichung des Bauvorhabens verstreichen, so muss sorgfältig dokumentiert werden, dass eine Bebauungsabsicht besteht. Hierzu sind die Maßnahmen zur Verwirklichung des späteren Bauprojektes darzulegen.


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