Der BFH bestätigt mit Urteil v. 21.4.2021 (Az. XI R 29/20), dass eine Unternehmergesellschaft (UG), die im laufenden Wirtschaftsjahr und in den meisten Vorjahren Gewinne im unteren vierstelligen Bereich erwirtschaftet hat, zur Abgabe einer elektronischen Bilanz verpflichtet ist. Dies gelte auch dann, wenn die UG zwar über Hardware, nicht aber über die erforderliche Software verfüge. Denn der geringe Kostenaufwand für die Beschaffung einer geeigneten Software begründe keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit.
Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund des § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG zu sehen, nach dem der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist („elektronische Übermittlung“). Auf Antrag kann die Finanzbehörde nach § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Im Urteilsfall war zwischen der haftungsbeschränkten UG, deren Unternehmensgegenstand im Betrieb von Internetplattformen bestand, und dem FA strittig, ob die UG einen Anspruch auf Verzicht zur elektronischen Abgabe ihrer Steuerbilanz hat. Für 2018 wurden die Erklärungen zur USt, zur KSt und zur GewSt in elektronischer Form eingereicht, die Bilanz jedoch in Papierform. Die UG beantragte den Verzicht auf die elektronische Übermittlung und verwies darauf, dass die Buchhaltung von ihrem Geschäftsführer erledigt werden würde; das FA lehnte diesen Antrag ab. Der BFH hat die Auffassung des FA bestätigt und u.a. ausgeführt, dass der UG die elektronische Übermittlung weder persönlich noch wirtschaftlich unzumutbar sei, denn sie sei ja in der Lage gewesen, ihre Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln und ihr Zweck sei der Betrieb von Internetplattformen. Auch wirtschaftlich sei dies zumutbar, da auf der ELSTER-Website bereits mehrere Software-Anbieter aufgelistet seien, die die Möglichkeit der Übertragung einer E-Bilanz zu sehr geringen Kosten bieten.
Hinweis:
Unter dem Az. VIII R 29/19 hat der BFH mit Urteil v. 16.6.2021 (HFR 2021, 164) i.Ü. bestätigt, dass eine Zumutbarkeit fehlt, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu den Einkünften stehe, für die nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG die ESt-Erklärung durch Datenfernübertragung zu übermitteln sei. Kleinstbetriebe sollten sich auf die Härtefallregelung berufen können.
Unter dem Az. VIII R 29/17 hat der BFH (Urteil v. 16.6.2020, HFR 2021, 166) auf die Begründung dieses Urteils Bezug genommen und einen selbständig tätigen Physiotherapeuten mit Einkünften von rd. 14 T€ p.a. von der elektronischen Erklärungsabgabe befreit, da dieser weder über Mitarbeiter und Praxisräume noch über die erforderliche Hard- und Software verfügte.
Soweit sich allerdings der Stpfl. für die Erstellung der Steuererklärungen eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe bedient, dürfte die Berufung auf einen Härtefall i.S.d. § 150 Abs. 8 AO regelmäßig ausgeschlossen sein.