Allgemein, Für alle Steuerpflichtigen

Verschiedene Billigkeitsmaßnahmen zur Förderung des Engagements von durch die Corona-Krise Betroffene

2. Juli 2020

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 9.4.2020 (Aktenzeichen IV C 4 – S 2232/19/10003 :003) einen umfangreichen Katalog von Billigkeitsmaßnahmen bekannt gegeben, um damit mannigfaltiges Engagement zur Hilfe der von im Rahmen der Corona-Krise Betroffenen steuerlich zu fördern. Die Regelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 1.3.2020 bis längstens zum 31.12.2020 durchgeführt werden. Herauszustellen sind folgende Aspekte:




  • Vergleichbar zu den Regelungen bei früheren Naturkatastrophen gelten vereinfachte Zuwendungsnachweise für Spenden auf zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene eingerichtete Sonderkonten inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, inländischer öffentlicher Dienststellen oder amtlich anerkannter inländischer Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliederorganisationen.

  • Gemeinnützige Körperschaften können steuerunschädlich Spenden zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene sammeln, auch wenn dies nicht dem Satzungszweck entspricht. So kann z.B. ein Sportverein oder Brauchtumsverein solche Spenden sammeln. Zu beachten ist, dass die Körperschaft bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren hat. Bei Maßnahmen, z.B. Einkaufshilfen für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die wegen ihres Alters, Vorerkrankungen o.Ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen. Gleiches gilt für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen, die an die Stelle des Angebots der vielfach geschlossenen Tafeln getreten sind, oder Hilfen für Obdachlose. Bei finanziellen Hilfen ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen.


Hinweis:


Unterstützungsleistungen in Form von Spenden außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z.B. an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind insoweit nicht begünstigt.


Handlungsempfehlung:


Anzuraten ist also eine sorgfältige Dokumentation der geförderten Personen oder Unternehmen.


Es reicht aber aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhält und verwendet, ausstellen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.




  • Großzügig wird der Betriebsausgabenabzug für Sponsoring-Maßnahmen von Unternehmen einschließlich Zuwendungen an von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Geschäftspartner gehandhabt. Wenn der Stpfl. seinen so betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zuwendet, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

  • Sachzuwendungen von einem Unternehmer an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) sind grundsätzlich als Betriebsausgabe zu behandeln.


Für gemeinnützige Vereine und andere Körperschaften gilt:




  • Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Umsatzbesteuerung im Billigkeitswege abgesehen.

  • Durch die Corona-Krise bis zum 31.12.2020 entstandene Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung können unschädlich mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeglichen werden.

  • Bei steuerbegünstigten Organisationen ist die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für eigene Beschäftigte bis zur Höhe von 80 % des bisherigen Entgelts steuerunschädlich möglich.

  • Die Fortzahlung von Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen ist gemeinnützigkeitsunschädlich möglich, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit auf Grund der Corona-Krise zumindest zeitweise nicht mehr möglich ist.


Handlungsempfehlung:


Im Einzelfall sollten die Maßnahmen unter Hinzuziehung steuerlichen Rats geprüft werden.

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