Mit seiner Entscheidung v. 11.7.2017 (Aktenzeichen IX R 36/15, HFR 2017, 1032) hatte der IX. Senat des BFH neue Maßstäbe für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus nach früherer Rechtslage als eigenkapitalersetzend bezeichneten Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten i.Sd. § 17 EStG entwickelt und für Altfälle zugleich einen Bestands- bzw. „Vertrauensschutz“ formuliert. Für Altfälle sind die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen dann weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine nach früherem Recht als eigenkapitalersetzend einzustufende Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 (Tag der Urteilsverkündung) geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Das BMF hatte mit seinem Schreiben vom 5.4.2019 (IV C 6 – S 2244/17/10001, BStBl I 2019, 257) die Rechtsprechungsänderung des BFH und insbesondere die Vertrauensschutzregelung mit dem Stichtag 27.9.2017 für alle noch offenen Fälle bestätigt.
Steuerpflichtige, die ihrer GmbH als Gesellschafter bis zum 27.9.2017 eine (ehemals) eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können also den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.
Vor diesem Hintergrund ist nun das BFH-Urteil v. 10.12.2019 (Aktenzeichen IX R 1/19, HFR 2020, 448) zu sehen, mit dem der BFH in erneuter Bestätigung seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die bis zum Urteil v. 11.7.2017 anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden sind, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war. Damit wies er das FG Berlin-Brandenburg zurück, das die Auffassung vertreten hatte, der BFH könne keine übergangsweise Weiteranwendung der früheren Grundsätze anordnen, weil es bei Gesetzesänderungen strukturell kein Vertrauen des Stpfl. geben könne, dass die neue Rechtslage in der Folge von den Gerichten in einer ganz bestimmten, nämlich für den Stpfl. günstigen Weise ausgelegt werde.
Im Übrigen hat der BFH für den Streitfall hinsichtlich des Nachweises der hingegebenen Gesellschafterdarlehen entschieden, dass dem festgestellten Jahresabschluss Indizwirkung zukommt für das Bestehen und die Höhe einer Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter.
Hinweis:
Dieses Urteil ist gerade auch von großer Bedeutung für die Frage, wie und in welchem Umfang das Bestehen ggf. schon vor vielen Jahren geleisteter Gesellschafterdarlehen nachzuweisen ist. Oftmals bestehen Gesellschafterdarlehen bereits seit langer Zeit und Nachweise in Form z.B. von Kontoauszügen über die Gewährung können nicht mehr beigebracht werden.