Grundsätzlich können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Dabei gilt diese Abzugsbeschränkung allerdings auch nur für ein „häusliches Arbeitszimmer“. Dies wird nun in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.1.2020 (Aktenzeichen VIII R 11/17) deutlich. Im Streitfall hatte eine als Augenärztin in einer Gemeinschaftspraxis tätige Stpfl. in ihrem privaten Wohnhaus im Keller einen Raum zur Patientenbehandlung in Notfällen eingerichtet. Dieser Raum wurde intensiv für Notfallbehandlungen (149 Behandlungen im Streitjahr) genutzt.
Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass in diesem Fall die gesetzliche Abzugsbeschränkung nicht gilt. Es handele sich nicht um ein „häusliches Arbeitszimmer“, sondern um Betriebsräume. Entscheidend war, dass angesichts der Einrichtung des Kellerraums eine private Mitbenutzung so gut wie ausgeschlossen war und der Raum intensiv für Notfallbehandlungen genutzt wurde. Der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen konnten, begründe nicht die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer.
Hinweis:
Dies zeigt, dass im Einzelfall die Abzugsbeschränkung nicht gilt. Allerdings muss für den Einzelfall festgestellt werden, ob es sich um einen Raum ähnlich einer Betriebsstätte und nicht um ein typisches Arbeitszimmer handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein häusliches Arbeitszimmer seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist.
Dabei gilt diese Abzugsbeschränkung allerdings auch nur für ein „häusliches Arbeitszimmer“. Dies wird nun in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.1.2020 (Aktenzeichen VIII R 11/17) deutlich. Im Streitfall hatte eine als Augenärztin in einer Gemeinschaftspraxis tätige Stpfl. in ihrem privaten Wohnhaus im Keller einen Raum zur Patientenbehandlung in Notfällen eingerichtet. Dieser Raum wurde intensiv für Notfallbehandlungen (149 Behandlungen im Streitjahr) genutzt.
Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass in diesem Fall die gesetzliche Abzugsbeschränkung nicht gilt. Es handele sich nicht um ein „häusliches Arbeitszimmer“, sondern um Betriebsräume. Entscheidend war, dass angesichts der Einrichtung des Kellerraums eine private Mitbenutzung so gut wie ausgeschlossen war und der Raum intensiv für Notfallbehandlungen genutzt wurde. Der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen konnten, begründe nicht die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer.
Hinweis:
Dies zeigt, dass im Einzelfall die Abzugsbeschränkung nicht gilt. Allerdings muss für den Einzelfall festgestellt werden, ob es sich um einen Raum ähnlich einer Betriebsstätte und nicht um ein typisches Arbeitszimmer handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein häusliches Arbeitszimmer seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist.