Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

VGA bei Übertragung einer Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds

25. März 2020

Mit rechtskräftigem Urteil vom 21.8.2019 (Aktenzeichen 4 K 320/17, EFG 2019, 1926) hat das Hessische FG entschieden, dass die Übertragung einer gründeten – Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds dann nicht zur Annahme einer vGA führt, wenn die bisherige Rückstellung nach § 6a EStG rechtmäßig gebildet war und mit der Übertragung lediglich die auszahlende Stelle wechselt. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die laufenden Pensionsleistungen im Jahr der Übertragung der Pensionsverpflichtung von der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlt worden ist, obgleich der Gesellschafter-Geschäftsführer entgegen den Regelungen des Versorgungsvertrags nicht aus den Diensten der GmbH ausgeschieden ist.


Im konkreten Streitfall sah die Versorgungszusage zwischen der GmbH und der Gesellschafter-Geschäftsführerin aus den 1980er Jahren vor, dass sie diese erhalten sollte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und aus den Diensten der GmbH ausscheidet. Während ihrer Tätigkeit für die GmbH in der Zeit bis zum Erreichen ihres 65. Lebensjahres bildete die GmbH vereinbarungsgemäß Rückstellungen nach § 6a EStG. Weil ein Nachfolger fehlte, führte die Gesellschafter-Geschäftsführerin auch nach Erreichen der Altersgrenze zunächst zwar unter Verzicht auf Pensionszahlungen, aber unter Fortgewährung ihrer Bezüge, dann unter Kürzung des Gehalts um die Pensionszahlungen und schließlich ohne Gehaltsbezüge mit Ausnahme der Dienstwagengestellung und voller Pensionszahlung die Geschäfte fort.


Ein Verkauf der Anteile an der GmbH war der Gesellschafter-Geschäftsführerin erst nach Herauslösung der auf der GmbH lastenden Pensionsverpflichtungen möglich, dies erfolgte durch Übertragung an einen Pensionsfonds gegen Zahlung von rd. 600 T€ durch die GmbH.


Das Hessische FG führt dazu aus, dass unmittelbare Pensionszusagen steuerlich grundsätzlich nur dann anerkannt werden können, wenn die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung nach § 6a EStG (Schriftform, keine Widerrufsklauseln, keine Anknüpfung an gewinnabhängige Bezüge, keine Überversorgung, zutreffende Teilwertberechnung und Nachholverbot) erfüllt sind und die Zusage insbesondere hinsichtlich Ernsthaftigkeit, Erdienbarkeit, Unverfallbarkeit und Angemessenheit einem Fremdvergleich standhält. Halte die Zusage einem Fremdvergleich nicht stand, führe dies zu einer vGA. Bei der Übernahme einer Versorgungsverpflichtung durch einen Pensionsfonds sei der Fremdvergleichsmaßstab nach § 4e EStG anzulegen, so dass eine vGA nicht anzunehmen sei, wenn die durch den Pensionsfonds übernommene unmittelbare Versorgungszusage ihrerseits keine vGA ausgelöst hätte. Im Streitfall werde nun durch die Übertragung der Pensionsverpflichtung nur die Zahlstelle für die Pensionsleistungen ausgetauscht. Während die Rente im Streitjahr zunächst von der GmbH ausgezahlt wurde, so werde sie nach der Übertragung auf den Pensionsfonds von diesem ausgezahlt. Für die Gesellschafter-Geschäftsführerin mache es jedoch keinen Unterschied, ob die Zahlung durch die GmbH als Zahlstelle oder den Pensionsfonds als Zahlstelle erfolge. Und durch die Übertragung auf den Pensionsfonds erhalte die Gesellschafter-Geschäftsführerin keinen (ungerechtfertigten) Vorteil.


Hinweis:


I.Ü. wurde und wird auch in dem Nebeneinander von Pensionszahlung und (Geschäftsführer-)Gehalt kein Verstoß gegen den Fremdvergleichsgrundsatz gesehen, wenn – wie im Streitfall – das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführerin auf die Versorgungsleistung angerechnet wird.

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