Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

VGA: Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen

23. März 2022


Mit seinem Urteil vom 18.5.2021 (Az. I R 4/17) hat der BFH zur Bestimmung fremdüblicher Darlehenszinssätze bei Konzerndarlehen festgestellt, dass bei deren Ermittlung vor Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode zu prüfen ist, ob die Vergleichswerte mithilfe der sog. Preisvergleichsmethode ermittelt werden können. Das soll auch für unbesichert gewährte Konzerndarlehen und unabhängig davon gelten, ob die Darlehen von der Muttergesellschaft oder von einer als Finanzierungsgesellschaft fungierenden anderen Konzerngesellschaft gewährt worden sind.





Dabei soll für die Beurteilung der Bonität nicht die durchschnittliche Kreditwürdigkeit des Gesamtkonzerns, sondern die Bonität der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft maßgebend sein („Stand alone“-Rating). Ein nicht durch rechtlich bindende Einstandsverpflichtungen anderer Konzernunternehmen verfestigter Konzernrückhalt sei nur zu berücksichtigen, falls ein konzernfremder Darlehensgeber der Konzerngesellschaft dadurch eine Kreditwürdigkeit zuordnen würde, die die „Stand alone“-Bonität der Gesellschaft übersteigt.





Im konkreten Streitfall ging es um Darlehen einer ausländischen Finanzierungsgesellschaft an die im Inland belegene GmbH. Die vereinbarten Zinssätze betrugen zwischen 4,375 % und 6,45 %. Besichert waren die Darlehen nicht. Die GmbH nahm daneben auch bei Banken Darlehen auf, welche – bei Besicherung durch die ausländische Muttergesellschaft – mit 5,75 % verzinst wurden. Die FinVerw sah – unter Anwendung der Kostenaufschlagsmethode – die Zinsen an die ausländische Konzerngesellschaft als überhöht an und ging insoweit von vGA aus.





Demgegenüber hat der BFH entschieden, dass es sich bei der Preisvergleichsmethode um die Grundmethode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise handelt, weil sie unmittelbar zur Feststellung des Vergleichspreises führt. Der steuerrechtlich maßgebliche Fremdvergleich müsse nach Möglichkeit aus konkret festgestellten Vergleichswerten abgeleitet werden. So könne bspw. für den Streitfall aus dem Zinssatz für die Bankdarlehen der GmbH ein Fremdvergleichspreis abgeleitet werden, wenn der Einfluss der Sicherheitengestellung durch die Muttergesellschaft herausgerechnet werde.





Hinweis: Gegen die bisherige Auffassung der FinVerw ist also der fremdübliche Darlehenszins bei Konzerndarlehen nach der Preisvergleichsmethode zu ermitteln. Der BFH hat mit seinem Urteil i.Ü. auch seine bisherige Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass bei der Ermittlung des „fremdüblichen“ Preises häufig für die betreffende Leistung nicht von „dem einen“ Fremdvergleichspreis, sondern von einer Bandbreite von Preisen auszugehen sein wird. In einem solchen Fall sei bei der Berechnung einer etwaigen vGA von dem für den Stpfl. günstigsten Vergleichspreis auszugehen.


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