Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

VGA – gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person

25. März 2022


Mit seinem Urteil vom 13.7.2021 (Az. I R 16/18) hat der BFH entschieden,





–  dass auch eine gemeinnützige Stiftung im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein kann; Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung können als vGA i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG einzustufen sein.





–  Ein Vorgang sei bereits dann geeignet, einen sonstigen Bezug bei einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen, wenn eine dem Anteilseigner nahestehende Person aus einer Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht. Bei einer gemeinnützigen Stiftung liege ein solcher Nutzen u.a. vor, wenn sie durch eine zuvor erfolgte Vermögensverlagerung in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen.





Im Streitfall ging es um Sachspenden einer GmbH an die A-Stiftung. Die GmbH begehrte insoweit den Spendenabzug, hingegen sah das FA in den Sachspenden vGA.





Gesellschafter der GmbH waren die Eheleute B und C, zudem hielt B als Treuhänder einen weiteren Geschäftsanteil für einen Dritten als Treugeber. B und C gründeten im Jahr 2009 als einzige Stifter die gemeinnützige A-Stiftung. Deren Zweck ist die Förderung von Kunst und Kultur, was u.a. dadurch verwirklicht werden sollte, dass die von den Eheleuten B und C in die Stiftung eingebrachte Sammlung von Kunstwerken gepflegt und als Dauerleihgabe der Galerie in X oder dem Kunstmuseum in Z zur Verfügung gestellt wird. Gemäß der Satzung verfolgt die Stiftung mit diesen Kunstwerken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung. Vorsitzender des Stiftungsvorstandes war D. Weitere Vorstandsmitglieder der A-Stiftung waren die Eheleute B und C und Museumsvertreter.





Seit 2009 spendeten die Eheleute B und C wertvolle Kunstwerke an die A-Stiftung und machten diese Spenden im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend. Durch diese Sachspenden wurden die Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 und 1a EStG im Laufe der Zeit ausgeschöpft, sodass es zu entsprechenden Spendenvorträgen kam.





Ebenfalls seit 2009 erwarb nun auch die GmbH Kunstwerke, welche sie an die A-Stiftung spendete und entsprechende Sachspenden als abziehbare Spendenaufwendungen geltend machte. Der BFH hat insoweit das Vorliegen von vGA an die Eheleute B und C bestätigt. Eine vGA könne auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird.





Ein solches zu einer vGA führendes Näheverhältnis könne auch zu einer gemeinnützigen Stiftung als Zuwendungsempfängerin bestehen. Denn ein „Näheverhältnis“ hänge nicht von einer Beteiligung oder Mitgliedschaft des Anteilseigners an der Stiftung oder dessen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Stiftung ab. Entscheidend für eine vGA der zuwendenden Kapitalgesellschaft sei vielmehr, ob die Kapitalgesellschaft einem Dritten bzw. einer gemeinnützigen Körperschaft einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte. Insoweit unterscheiden sich Stiftungen nicht von anderen gemeinnützigen Körperschaften. Eine vGA sei bei Zuwendungen an Stiftungen auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Stiftungsvermögen durch die Stiftungssatzung oder das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht gebunden ist oder sie staatlich beaufsichtigt werden.





Hinweis: Ob das Handeln einer GmbH durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist, muss anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Vorliegend war wichtiger Anhaltspunkt für ein Näheverhältnis der Eheleute zur A-Stiftung, dass diese die A-Stiftung im Jahr 2009 als einzige Stifter gegründet – und in der Folge fast ausschließlich auch nur an diese gespendet – hatten. Für die Praxis ist insoweit eine sorgfältige Dokumentation anzuraten und bei der Beurteilung entsprechender Sachverhalte zu beachten, dass der „ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer“ als neutrale Person (und damit als Maßstab) zu sehen ist.


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