Mit seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 16.11.2021 (Az. 6 K 2196/17 K,G,F) hat sich das FG Düsseldorf mit der Frage befasst, ob eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Versorgungszusage an einen Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn die Kriterien der Erdienbarkeit und Probezeit nicht erfüllt sind.
Diese Frage ist vor dem Hintergrund der von Rechtsprechung und FinVerw erarbeiteten Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer zu sehen. So müssen u.a. nach den Grundsätzen der sog. Erdienbarkeit mindestens zehn Jahre zwischen der Zusageerteilung und dem Eintritt des Ruhestands bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern liegen. Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern müssen drei Jahre zwischen der Zusageerteilung und dem Pensionsbeginn liegen, wenn der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt. Als Probezeit sollte zwischen Beginn der Betriebszugehörigkeit und Erteilung der Versorgungszusage (personenbezogen) ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren liegen. Bei neu gegründeten Kapitalgesellschaften, bei denen die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft noch nicht zuverlässig abzuschätzen ist, ist zudem eine Zusageerteilung frühestens fünf Jahre nach Unternehmensgründung möglich.
Im Streitfall hatte eine GmbH ihrem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer, dem ein monatliches Bruttogehalt i.H.v. 6 250 € zustand, unmittelbar nach ihrer Gründung und ohne Probezeit eine Pensionszusage erteilt, die durch eine monatliche Gehaltsumwandlung i.H.v. 4 200 € finanziert werden sollte. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte im Zeitpunkt der Zusage bereits das 60. Lebensjahr vollendet. Das FA nahm wegen der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung eine vGA an, da die Pension nicht mehr erdient werden könne.
Für diesen konkreten Fall war das FG in Bezug auf die zu prüfenden Kriterien Erdienbarkeit und Probezeit der Auffassung, dass diese bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgungszusage unbeachtlich seien, weil die Gesellschaft die finanziellen Folgen der Versorgungszusage nicht zu tragen habe. Denn insoweit würden ja nur bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Daher sei es auch nicht zu beanstanden, wenn die GmbH bereits die Pensionszusage unmittelbar nach ihrer Gründung erteile.
Hinweis:
Da die steuerliche Würdigung von Pensionszusagen, die sich vielfach in Details unterscheiden, streitanfällig ist, sollte fachlicher Rat eingeholt werden. Grundvoraussetzung für alle entsprechenden Überlegungen (wie sie auch das FG angestellt hat) ist, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung als solche den Anforderungen des Fremdvergleichs genügen muss. Anhaltspunkt für eine Verletzung des Fremdvergleichs könnte z.B. ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt sein. So kann dieses Urteil nicht ungesehen auf andere Fälle übertragen werden.