Mit seinem Urteil vom 15.2.2023 (Az. 13 K 391/20 K,G) hat das FG Münster in einem Sachverhalt betreffend den Verzicht auf eine Pensionszusage entschieden,
– dass eine vGA bei einer GmbH voraussetzt, dass es in dem jeweiligen Streitjahr zu einer Vermögensminderung gekommen ist, und
– dass eine Vermögensminderung dann gerade nicht vorliegt, wenn sich der zu beurteilende Vorgang nach den für die Kapitalgesellschaft geltenden Bilanzierungsgrundsätzen in der Steuerbilanz der Gesellschaft nicht auswirkt.
Im Urteilsfall hatte der zu 50 % am Stammkapital der klagenden GmbH beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitjahr 2012 seine Anteile veräußert. Zugleich verzichtete er gegenüber der GmbH auf die zu seinen Gunsten im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2011 ausgewiesenen Pensionsrückstellungen, und zwar gegen Abfindung in Höhe des Wertes der Pensionsrückstellung zum 31.12.2012 durch Auszahlung eines entsprechenden Betrages. Die Zahlung erfolgte erst im Jahr 2013. In der auf den 31.12.2012 aufgestellten Bilanz der GmbH war u.a. eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen enthalten, die sich aus dem Wert der Pensionsrückstellung zum 31.12.2011 zuzüglich einer Zuführung im Jahr 2012 zusammensetzte. Die GmbH erfasste erst in ihrer Buchführung für 2013 einen Abgang der Pensionsrückstellung i.H.v. rd. 238 T€. In der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2013 war unter Personalaufwand (Löhne und Gehälter) u.a. eine Abfindung der Pensionsrückstellung i.H.v. 230 T€ und ein Ertrag aus der Herabsetzung der Pensionsrückstellung i.H.v. rd. 238 T€ ausgewiesen.
Die FinVerw würdigte dies als sog. Spontanabfindung, die nach der Rechtsprechung des BFH als vGA anzusehen sei. Um eine Spontanabfindung handele es sich, weil diese sehr zeitnah beschlossen und umgesetzt worden sei, weil der entsprechende Gesellschafterbeschluss keine Voraussetzungen für die Abfindung und deren Umsetzung enthalte und weil die Ermittlung des Abfindungswertes nicht konkret vorgegeben worden sei. Es sei im Streitjahr 2012 von einer vGA hinsichtlich der Abfindungszahlung (230 T€) und von einer verdeckten Einlage in Höhe des Übertragungswerts des werthaltigen Teils der Anwartschaft von rd. 210 T€ hinsichtlich des Verzichts auf den Pensionsanspruch auszugehen.
Das FG hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und Folgendes ausgeführt:
– Im Streitjahr liege keine vGA vor, weil es nicht zu einer Vermögensminderung bei der GmbH gekommen sei. Wirke sich nämlich ein zu beurteilender Vorgang nach den für die Kapitalgesellschaft geltenden Bilanzierungsgrundsätzen in der Steuerbilanz der Gesellschaft nicht aus, dann könne auch eine Vermögensminderung i.S.d. Definition der vGA nicht vorliegen.
– Im Streitfall sei es nicht zu einer Verminderung des in der Steuerbilanz zu erfassenden Betriebsvermögens der GmbH gekommen, da die vereinbarte Abfindung der Pensionsrückstellungen durch Auszahlung eines Betrages von 230 T€ weder tatsächlich durchgeführt noch in der Handels- und der Steuerbilanz verbucht worden sei. Die Zahlung sei erst in 2013 erfolgt, die Pensionsrückstellung sei zum 31.12.2012 noch nicht gemindert gewesen.
– Da der Verzicht auf die Pensionsrückstellungen „aufschiebend bedingt“ gegen Auszahlung einer Abfindung vereinbart worden war, seien die rechtlichen Wirkungen tatsächlich erst bei Zahlung in 2013 eingetreten.
Hinweis:
In der praktischen Umsetzung ist also mit höchster Sorgfalt auch schon auf die korrekte bilanzielle Abbildung entsprechender Vereinbarungen zu achten. Zugleich zeigt sich, wie genau – vor dem Hintergrund des Ziels einer vorsichtigen, aber auch möglichst periodengerechten Gewinnermittlung – die Frage der zeitlichen Zuordnung etwaiger Vereinbarungen/Rechtsgeschäfte geprüft werden muss.
Im Streitfall hatte das FA also quasi im falschen Jahr das Korrekturinstrument der vGA anwenden wollen. Ob eine solche im Jahr 2013 vorlag, hat das FG ausdrücklich offengelassen, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens war.