Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Vollumfängliche Haftung einer GmbH-Geschäftsführerin für Umsatzsteuerschulden bei Steuerhinterziehung

15. Mai 2020

Nach § 69 AO haften GmbH-Geschäftsführer u.a. für Schulden der GmbH, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Insofern sollte gerade den Verpflichtungen zur Erklärung und zur Zahlung von Lohnsteuer und von Umsatzsteuer höchste Priorität beigemessen werden.


Vor diesem Hintergrund ist das rechtskräftige Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 5.9.2019 (Aktenzeichen 9 K 9150/15, EFG 2019, 1949) zu sehen, mit dem das FG entschieden hat, dass dann, wenn die Geschäftsführerin einer Komplementär-GmbH (nachfolgend: K-GmbH) eine vollendete USt-Hinterziehung i.S.v. § 370 AO begeht, sie auch im Falle ihrer Inanspruchnahme nach § 69 i.V.m. § 34 AO für den beim FA eingetretenen Steuerschaden in vollem Umfang haftet, d.h. unabhängig von den individuellen Zahlungsmöglichkeiten der Steuerschuldnerin (K-GmbH) im sog. Haftungszeitraum.


Im Streitfall war die Stpfl. die alleinige Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH einer am 1.8.2004 gegründeten GbR, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb und die Sanierung von Immobilienvermögen war. Ende des Jahres 2006 stellte die GbR ihre werbende Tätigkeit ein und wurde von ihren Gesellschaftern liquidiert, spätere Vollstreckungsversuche des FA blieben erfolglos, das Insolvenzverfahren wurde im Juli 2010 mangels Masse abgewiesen. Mangels Einreichung einer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2005 durch die GbR schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und nahm mit einem auf § 69 AO gestützten Bescheid die Stpfl. wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten der GbR persönlich in Haftung.


Dazu stellt das FG fest, dass durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Die Stpfl. habe sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des § 69 i.V.m. § 34 AO dadurch erfüllt, dass sie als alleinige gesetzliche Vertreterin der geschäftsführenden K-GmbH für die Streitjahre die Pflicht der GbR zur Einreichung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung zumindest mit bedingtem Vorsatz nicht erfüllt und auch die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat (vorsätzliche Steuerhinterziehung).


Zur Höhe der Haftung führt das FG unter Bezug auf die BFH-Rechtsprechung aus, dass „wer Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung leiste, [auch] für die verkürzte Steuer in voller Höhe [hafte], wenn der Vorsatz des Gehilfen darauf gerichtet ist, den Tätern die Vorteile ihrer Tat auf Dauer zu sichern“. Dies gelte auch für die gesetzliche Haftung nach § 69 AO für den gesetzlichen Vertreter, wenn wegen vorsätzlicher Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt.


Hinweis:


Zu der Ermessensentscheidung des FA, ob und wen es als Haftenden in Anspruch nehmen will, hat das FG schlicht festgestellt, dass es bei Begehung einer Steuerhinterziehung (unabhängig von der Frage, ob auch noch andere Haftungsschuldner in Betracht kommen) ermessensgerecht ist, die Täterin einer Steuerhinterziehung als Haftungsschuldnerin (in voller Höhe) in Anspruch zu nehmen.

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