Mit Beschluss v. 5.9.2023 (Az. VIII 2/20) hat der BFH zu den Voraussetzungen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) in Fortführung seiner Rechtsprechung bestätigt, dass eine vGA auch ohne Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein kann, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter den Vorteil mittelbar in der Weise zuwendet, dass eine dem Gesellschafter nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Daran fehle es, wenn die Kapitalgesellschaft für den der nahestehenden Person gewährten Vermögensvorteil eine angemessene Gegenleistung erhalte.
Im konkreten Streitfall war – sehr verkürzt dargestellt – umstritten, wie eine Entschädigungszahlung wegen der Aufhebung eines Nutzungsvertrags steuerlich zu würdigen war. Die FinVerw ging insoweit vom Vorliegen einer vGA aus, die Vorinstanz (das Schleswig-Holsteinische FG) hingegen vom Vorliegen sonstiger Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG.
Der BFH hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, da im Streitfall die Leistung an den Stpfl. (den Empfänger der Entschädigungszahlung) nicht von der GmbH geleistet worden war, an der der Stpfl. beteiligt war. Und eine vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liege nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat.
Im Streitfall habe es hinsichtlich des Übergangs der Nutzungsrechte grundsätzlich an der für die Annahme einer vGA erforderlichen Vermögensverlagerung zwischen der leistenden GmbH einerseits und dem Stpfl. als auf Grund seiner Beteiligung nahestehenden Person andererseits gefehlt. Zudem habe es auch schon am Vorliegen einer Vermögensminderung bei der GmbH gefehlt, da mit dieser ein Kaufpreis hinsichtlich des Übergangs der Nutzungsrechte vereinbart worden war.
Hinweis:
Dieser Beschluss liegt auf der Linie der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der eine vGA eben auch dann vorliegen kann, wenn ein Vermögensvorteil nicht dem Gesellschafter, sondern einer ihm nahestehenden Person zugewendet wird. Das ‚Nahestehen‘ in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahestehende Person ist nach der neueren BFH-Rechtsprechung dabei unabhängig von der Frage als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Sind andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen, dann soll der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass die nahestehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist die Zuwendung zu Lasten der GmbH so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahestehende Person weitergegeben.