Für Unternehmer und Freiberufler

Vorgesehene Erleichterung bei der Abschreibung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

16. März 2021

Zur Stützung der Konjunktur und zur Unterstützung des digitalen Wandels sollen die Abschreibungsbedingungen für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung massiv erleichtert werden. Konkret soll dies dadurch geschehen, dass die FinVerw über ein Schreiben des BMF für diese Wirtschaftsgüter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer auf ein Jahr festlegt, sodass diesbezügliche Kosten im Jahr der Anschaffung unmittelbar als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden können. Aktuell kommt nur eine Geltendmachung verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mehreren Jahren in Betracht. Gelten soll dies im betrieblichen Bereich, aber bspw. auch bei Werbungskosten von Arbeitnehmern.

Aktuell liegt noch nicht das endgültige Schreiben der FinVerw vor, so dass die genaue Ausgestaltung noch offen ist. Vorgesehen sind folgende Regelungen:

–  Begünstigt soll Computerhardware sein, was umfassen soll: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte, wie Bildschirm, Drucker oder Speicherlösungen. Begünstigte „Software“ soll die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung umfassen. Dazu gehören auch die nicht technisch-physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

–  Diese pauschale Festlegung der Nutzungsdauer auf ein Jahr soll anwendbar sein in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, im Regelfall also für das Wirtschaftsjahr 2021. In dieser Gewinnermittlung können Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden, sodass auch z.B. Anschaffungen in 2020 zumindest teilweise begünstigt werden.

Hinweis:

Diese Regelung gilt nur für die steuerliche Gewinnermittlung. In der Handelsbilanz muss im Regelfall weiterhin eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erfolgen. Die endgültige Regelung bleibt allerdings noch abzuwarten.
Zur Übersicht