Für Unternehmer und Freiberufler

Vorsicht bei unentgeltlicher Übertragung des Betriebs gegen Nießbrauchsvorbehalt

29. April 2020

Die unentgeltliche Übertragung von Betrieben oder von Personengesellschaftsanteilen auf die nächste Familiengeneration kann ertragsteuerlich vielfach zu Buchwerten, also ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen. In diesen Fällen wird nicht selten zur Absicherung der Seniorgeneration ein Nießbrauchsrecht zu deren Gunsten vereinbart. In derartigen Gestaltungen ist allerdings sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine Buchwertfortführung möglich ist. Auf folgende Entscheidungen bzw. Aussagen der Finanzverwaltung ist hinzuweisen:




  • Die unentgeltliche Übertragung eines im Ganzen verpachteten gewerblichen Einzelunternehmens unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts kann nicht zu Buchwerten erfolgen, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.1.2017, Aktenzeichen X R 59/14, entschieden hat.

  • Erfolgt die Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts und wird der neue Gesellschafter Mitunternehmer, steht der Nießbrauchsvorbehalt der Buchwertfortführung nicht entgegen. Dies hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 20.11.2019 (Aktenzeichen IV C 6 – S 2241/15/10003) bestätigt.

  • Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.9.2019 (Aktenzeichen 11 K 4132/15 E, G) ist die unentgeltliche Übertragung eines Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt dagegen nicht zu Buchwerten möglich. In diesen Fällen sei nicht die Voraussetzung erfüllt, dass der bisherige Gewerbetreibende seine gewerbliche Tätigkeit aufgebe, da er diese wegen des Nießbrauchsrechts zwar nicht als rechtlicher Eigentümer, aber auf Grund des Nießbrauchsrechts fortführt. Gegen dieses Urteil ist nun aber unter dem Az. X R 35/19 die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, so dass die Rechtsfrage noch nicht endgültig geklärt ist. In Gestaltungsfällen ist aber Vorsicht geboten.


Handlungsempfehlung:


Im Einzelnen ist die Abgrenzung der Fälle, die ertragsteuerlich zu Buchwerten erfolgen können, noch nicht abschließend geklärt. In einschlägigen Fällen sollte dringend steuerlicher Rat eingeholt werden.

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