Im Streitfall betrieb der Stpfl. als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer eine Photovoltaikanlage. Die Installation der Anlage erfolgte im Jahr 2009. Er lieferte den von der PV-Anlage erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an den zuständigen Netzbetreiber, ordnete die PV-Anlage rechtzeitig vollständig einem Unternehmen zu und nahm den vollen Vorsteuerabzug für die PV-Anlage in Anspruch.
Im Jahr 2019 (Streitjahr) wurde festgestellt, dass auf Grund der unsachgemäßen Montage der PV-Anlage im Jahr 2009 das Dach beschädigt ist. Durch das nicht fachgerechte Anbohren der Ziegel konnte Feuchtigkeit in das Dach eindringen. Zivilrechtliche Ansprüche des Stpfl. gegen die Montagefirma der PV-Anlage waren nach Angaben des Stpfl. verjährt. Der Stpfl. ließ auf eigene Kosten den Schaden in dem Umfang, in dem es erforderlich war, reparieren. Die für die notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge machte der Stpfl. in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gegenüber dem Finanzamt geltend. Das FA hingegen versagte den Vorsteuerabzug, da das Dach den privaten Wohnraum bedecke und daher ausschließlich nichtunternehmerisch genutzt werde.
Der BFH bestätigt nun mit Urteil vom 7.12.2022 (Az. XI R 16/21) die Ansicht des Stpfl. Maßgebend für den Vorsteuerabzug sei nicht nur die Verwendung der vom Stpfl. bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes. Vorliegend wurde der Schaden an dem Dach durch die unternehmerische Tätigkeit des Betriebs der Photovoltaikanlage verursacht. Daher stehe dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu. Die weitere, auch eigenen Wohnzwecken dienende Nutzung des Hausdachs sei für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft werde.
Hinweis:
Dieses Urteil hat auch aktuell unter Geltung des Nullsteuersatzes für Lieferung und Montage bestimmter PV-Anlagen weiterhin Bedeutung − jedenfalls soweit der Betrieb der PV-Anlage umsatzsteuerlich relevant ist.