Für Unternehmer und Freiberufler

Vorsteuer aus einem unternehmerisch genutzten Arbeitszimmer

23. April 2020

Strittig vor dem Bundesfinanzhof war folgender Fall: Der Stpfl., der einen Gerüstbaubetrieb unterhält, errichtete ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 150 m², wovon auf ein Zimmer („Arbeiten“) ca. 17 m² entfielen (Fertigstellung 2015). Erst in der am 28.09.2016 beim Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2015 – nicht aber in den zuvor eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen – machte der Stpfl. für die Errichtung des Arbeitszimmers anteilig Vorsteuern geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug wegen der nicht rechtzeitig (bis zum 31.7. des Folgejahres als gesetzlicher Abgabetermin der Steuererklärung) erfolgten Zuordnung des Zimmers zum Unternehmensvermögen.


Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Falle eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts dieses zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ausdrücklich dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden muss. Im Zweifel geschieht dies schlicht dadurch, dass die entsprechenden Vorsteuern in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend gemacht werden. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss eine solche Zuordnung zum Unternehmensvermögen spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen.


Der Bundesfinanzhof hat nun mit Beschluss vom 18.9.2019 (Aktenzeichen XI R 3/19) Zweifel an dieser zeitlichen Restriktion geäußert. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, die die unionseinheitliche Vorgaben macht, enthält hinsichtlich der Art und des Zeitpunkts der Dokumentation der „Zuordnungsentscheidung“ jedenfalls keine Regelung. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage nun dem Europäischen Gerichtshof zu Klärung vorgelegt. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen soll auch geklärt werden, welche Rechtsfolgen eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung hat.


Handlungsempfehlung:


Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bleibt nun abzuwarten. In Gestaltungsfällen ist derweil weiterhin anzuraten, die zeitlichen Restriktionen der Finanzverwaltung einzuhalten. Abwehrfälle sollten nun aber mit Hinweis auf das Verfahren beim Europäischen Gerichtshof offengehalten werden.

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