Im Streit stand der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken (sog. Trikotsponsoring). Es ging um eine Fahrschule, die Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten.
Nach einer Außenprüfung wurden die entsprechenden Vorsteuern vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich (welcher umsatzsteuerlich nicht relevant ist) zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.
Das Niedersächsische FG hat dagegen mit Entscheidung vom 3.1.2022 (Az. 11 K 200/20) dem Stpfl. Recht gegeben und den Vorsteuerabzug gewährt. Richtig sei zwar, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielten; bei deren Spielen seien vorwiegend Betreuer und ggf. einige Eltern mit anwesend. Entscheidend sei aber vielmehr, dass die jugendlichen Sportler zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren seien und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Stpfl. mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Erfahrungsgemäß nähmen junge Leute im Alter ab 16 oder 17 Jahren heutzutage zumeist die Möglichkeit zum Erwerb einer Fahrerlaubnis in Anspruch.
Der Verein erbringe damit eine Dienstleistung in Form einer Werbeleistung, für die er als Gegenleistung die betreffenden Gegenstände erhält. Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen hätten, sei – so das Gericht – für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des leistenden Unternehmers unerheblich und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Hinweis:
Auf Seiten der Vereine ist zu unterscheiden: Die ideelle Tätigkeit, also die Tätigkeit im eigentlichen Gemeinnützigkeitsbereich, ist der nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass Ausgangsleistungen im ideellen Bereich umsatzsteuerlich nicht erfasst werden, insoweit aber Eingangsleistungen für den ideellen Bereich auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dagegen sind die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und die (gewerbliche) wirtschaftliche Geschäftstätigkeit eines Vereins dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, mit der Folge, dass die Ausgangsleistungen steuerpflichtig sind und hinsichtlich der Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist.