Beabsichtigt der Unternehmer, einen einheitlichen Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke (mind. 10 % unternehmerische Nutzung) als auch für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden, hat er ein Zuordnungswahl-recht. Der Gegenstand kann dem Unternehmen zugeordnet werden, was den Vorsteuerabzug nach sich zieht, aber eben auch einen Eigenverbrauch hinsichtlich der nichtunternehmerischen Nutzung – oder der Gegenstand kann dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden. Nur wenn der Unternehmer einen solchen Gegenstand (ggf. anteilig) ausdrücklich seinem Unternehmen zuordnet, kann er – unter den sonstigen Voraussetzungen – die Vorsteuer aus dessen Erwerb oder Herstellung abziehen.
Grundsätzlich muss diese Zuordnungsentscheidung bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden. Die Dokumentation dieser Zuordnungsentscheidung erfolgt grds. in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den entsprech-enden Anmeldungszeitraum. Spätestens muss diese Zuordnungsentscheidung – so nach Ansicht der FinVerw und bislang auch der Rechtsprechung – in der „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuer-Jahreserklärung dokumentiert sein. Für den Besteuerungszeitraum 2020 wurde nun die gesetzliche Regelabgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung bis zum 1.11.2021 (bzw. in den Bundesländern, in denen der 1.11.2021 ein Feiertag ist, bis zum 2.11.2021) verlängert. Das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen teilt nun mit Verfügung v. 4.8.2021 mit, dass die Zuordnungsent-scheidung für Leistungsbezüge im Besteuerungszeitraum 2020 auch dann zeitnah dokumentiert, wenn sie bis zum 1.11.2021 dem Finanzamt vorliegt.
Handlungsempfehlung:
Diese Frist ist zwar rechtlich umstritten, sollte in der Praxis allerdings tunlichst beachtet werden. Soweit die Umsatzsteuer-Jahreserklärung kurzfristig noch nicht fertiggestellt werden kann, sollte eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat des Erwerbs des betreffenden Gegenstands erstellt werden.