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Vorsteuerabzug eines Mieters aus Mietereinbauten

28. April 2020

Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter aus Rechnungen für von diesem vorgenommene Mietereinbauten den Vorsteuerabzug begehren kann. Der Fall wies darüber hinaus die Besonderheit auf, dass es sich um eine Arztpraxis handelte und die ärztliche Tätigkeit im Grundsatz umsatzsteuerfrei ist, so dass ein Vorsteuerabzug nicht gewährt wird.


Die Stpfl., eine Gemeinschaftspraxis zweier Augenärzte, mietete von der CV-GmbH (Vermieterin und Eigentümerin) Räumlichkeiten ausschließlich zum Betrieb einer augenärztlichen Tagesklinik inklusive eines Bereichs für ambulante Operationen an. Zum Aus- und Umbau der Räumlichkeiten gewährte der Vermieter einen Baukostenzuschuss in Höhe von 500 000 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (in baufortschrittabhängigen Teilbeträgen). Die Parteien waren sich einig, dass die Stpfl. die bezuschussten Ausbaumaßnahmen im Falle des Auszugs im Mietgegenstand belässt und nicht wieder rückgängig machen muss. Sollte das Mietverhältnis aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund vor Ablauf der regulären Mietzeit beendet werden, hatte die Stpfl. dem Vermieter den Baukostenzuschuss anteilig zurückzuzahlen. Die Stpfl. ließ die erforderlichen Ein- und Umbauten im eigenen Namen durch von ihr beauftragte Baufirmen durchführen. Gleichzeitig rechnete die Stpfl. gegenüber der CV-GmbH über einen „Nettobetrag“ in Höhe von insgesamt 500 000 € sowie separat ausgewiesener „MwSt“ in Gesamthöhe von 95 000 € ab. Entsprechend führte die Stpfl. Umsatzsteuer auf diesen Ausgangsumsatz ab und machte gleichzeitig die ihr von den Handwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Im Übrigen erzielte die Stpfl. ausschließlich steuerfreie Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug unter Einstufung des An- und Verkaufs der Mietereinbauten als Hilfsgeschäft zur ärztlichen Tätigkeit.


Der Bundesfinanzhof hat dagegen den Vorsteuerabzug zugelassen. Mit Urteil vom 13.11.2019 (Aktenzeichen V R 5/18) hat das Gericht entschieden, dass ein Mieter, der in angemieteten Räumlichkeiten Ein- und Umbauten („Mietereinbauten“) im eigenen Namen vornehmen lässt, die ihm hierfür von Bauhandwerkern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Falle einer entgeltlichen Weiterlieferung an den Vermieter als Vorsteuer abziehen kann. Eine Weiterlieferung („steuerpflichtige Werklieferung“) liege jedenfalls dann vor, wenn der Mieter dem Vermieter nicht nur das zivilrechtliche Eigentum überträgt, sondern auch einen unmittelbar von diesem tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil zuwendet. Dies sei dann zu bejahen, wenn der Mieter schon bei Beginn des Nutzungsverhältnisses auf sein Wegnahmerecht verzichte, weil der Eigentümer ihm die Herstellungskosten erstattet oder diese mit dem Miet- oder Pachtzins verrechnet werden.


Hinweis:


Deutlich wird, dass die umsatzsteuerliche Behandlung von Mietereinbauten sehr maßgeblich von den vertraglichen Regelungen abhängt. Von besonderer Bedeutung ist daher die getroffene Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, bei deren Abfassung steuerlicher Rat eingeholt werden sollte, um die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu prüfen. Werden entsprechende Ein- oder Umbauten hingegen unmittelbar vom Vermieter beauftragt und erfolgt die Vermietung wie im Urteilsfall steuerfrei, so wäre der Vorsteuerabzug auf Grund der steuerfreien Ausgangsumsätze zu versagen.

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