Der Antrag auf Vorsteuervergütung für Vorsteuerbeträge aus dem Gemeinschaftsgebiet muss bis zum 30.9.2021 elektronisch gestellt werden. Durch den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union mit Ablauf des 31.1.2021 sind Übergangsregelungen in Kraft getreten. Vorsteuerbeträge für 2020 aus dem ehemaligen Gemeinschaftsgebiet Großbritannien sind bis 31.3.2021 geltend zu machen.
Die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus anderen Mitgliedstaaten erfolgt allerdings nicht in dem jeweiligen Mitgliedsstaat, sondern für in Deutschland ansässige Unternehmen zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Antragstellung erfolgt dort (zwingend) elektronisch. Insoweit gilt grundsätzlich eine Frist zur Vorsteuererstattung für 2020 bis zum 30.9.2021. Anträge auf Vorsteuervergütungen aus Großbritannien für den Zeitraum 2020 können dagegen nur noch bis zum 31.3.2021 gestellt werden.
Das Erstattungsverfahren ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die sich von Land zu Land unterscheiden. Des Weiteren ist das Verfahren vergleichsweise aufwendig. So sind für jede Rechnung, für die die Erstattung der Vorsteuer vom Unternehmer begehrt und die dem Antrag auf Vorsteuervergütung beigefügt wird, folgende Angaben zu machen:
– Name und Anschrift des Lieferers oder Erbringers der sonstigen Leistung,
– Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder Erbringers der sonstigen Leistung,
– Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung,
– Datum und Nummer der Rechnung bzw. des Einfuhrdokumentes,
– Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats,
– Betrag der abziehbaren Vorsteuer in der Währung des Mitgliedstaats und
– Art der erworbenen Gegenstände bzw. der erhaltenen sonstigen Leistungen, aufgeschlüsselt nach bestimmten Kennziffern (1 = Kraftstoff, 2 = Vermietung von Beförderungsmitteln, 3 = Ausgaben für Transportmittel, 4 = Mautgebühren und andere Straßenbenutzungsgebühren, 5 = Verkehrsmittel, 6 = Beherbergung, 7 = Speisen, Getränke und Restaurationsdienstleistungen, 8 = Eintrittsgelder für Museen und Ausstellungen, 9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, 10 = Sonstiges mit Beschreibung).
Handlungsempfehlung:
Sollen Vorsteuern auf Eingangsleistungen aus Großbritannien geltend gemacht werden, sollte das Verfahren umgehend vorbereitet und durchgeführt werden.
Hinweis:
Einen Antrag auf Vergütung der Vorsteuer in einem Drittland (z.B. Schweiz) muss direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde gestellt werden. In diesen Fällen ist der Nachweis der Eintragung als Unternehmer über das vom Betriebsstättenfinanzamt bestätigende Formular USt 1 TN zu erbringen.
Die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus anderen Mitgliedstaaten erfolgt allerdings nicht in dem jeweiligen Mitgliedsstaat, sondern für in Deutschland ansässige Unternehmen zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Antragstellung erfolgt dort (zwingend) elektronisch. Insoweit gilt grundsätzlich eine Frist zur Vorsteuererstattung für 2020 bis zum 30.9.2021. Anträge auf Vorsteuervergütungen aus Großbritannien für den Zeitraum 2020 können dagegen nur noch bis zum 31.3.2021 gestellt werden.
Das Erstattungsverfahren ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die sich von Land zu Land unterscheiden. Des Weiteren ist das Verfahren vergleichsweise aufwendig. So sind für jede Rechnung, für die die Erstattung der Vorsteuer vom Unternehmer begehrt und die dem Antrag auf Vorsteuervergütung beigefügt wird, folgende Angaben zu machen:
– Name und Anschrift des Lieferers oder Erbringers der sonstigen Leistung,
– Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder Erbringers der sonstigen Leistung,
– Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung,
– Datum und Nummer der Rechnung bzw. des Einfuhrdokumentes,
– Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats,
– Betrag der abziehbaren Vorsteuer in der Währung des Mitgliedstaats und
– Art der erworbenen Gegenstände bzw. der erhaltenen sonstigen Leistungen, aufgeschlüsselt nach bestimmten Kennziffern (1 = Kraftstoff, 2 = Vermietung von Beförderungsmitteln, 3 = Ausgaben für Transportmittel, 4 = Mautgebühren und andere Straßenbenutzungsgebühren, 5 = Verkehrsmittel, 6 = Beherbergung, 7 = Speisen, Getränke und Restaurationsdienstleistungen, 8 = Eintrittsgelder für Museen und Ausstellungen, 9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, 10 = Sonstiges mit Beschreibung).
Handlungsempfehlung:
Sollen Vorsteuern auf Eingangsleistungen aus Großbritannien geltend gemacht werden, sollte das Verfahren umgehend vorbereitet und durchgeführt werden.
Hinweis:
Einen Antrag auf Vergütung der Vorsteuer in einem Drittland (z.B. Schweiz) muss direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde gestellt werden. In diesen Fällen ist der Nachweis der Eintragung als Unternehmer über das vom Betriebsstättenfinanzamt bestätigende Formular USt 1 TN zu erbringen.