Mit dem Wachstumschancengesetz soll nun eine degressive Gebäude-AfA eingeführt werden, welche eine raschere Abschreibung erlauben würde. Die vorgesehene degressive Gebäude-AfA ist an folgende Bedingungen geknüpft:
– Gebäude, die in EU/EWR-Staat belegen sind;
– soweit diese Wohnzwecken dienen;
– vom Stpfl. hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind;
– mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Stpfl. zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.
Hinweis:
Auch die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau soll punktuell ausgeweitet werden.