Die einmalige Entlastung durch die Gas- bzw. Wärmepreisbremse (sog. Dezemberhilfe 2022) ist nach geltender gesetzlicher Regelung als sonstige Einkünfte zu erfassen, soweit sie nicht bereits zu einer anderen Einkunftsart gehört. Da die Anwendung dieser Regelung einen großen Aufwand auf Seiten der Stpfl. und auch einen erheblichen Vollzugsaufwand der FinVerw auslöst, sollen diese rückwirkend aufgehoben werden.
Hinweis:
Steuerpflichtig ist auch die einmalige Energiepreispauschale für Arbeitnehmer sowie für Rentner und Pensionsempfänger. Hinzuweisen ist darauf, dass im Fachschrifttum ernstliche Zweifel an der Recht-mäßigkeit dieser Besteuerung erhoben werden. Insoweit ist nun auch vor dem FG Münster unter dem
Az. 14 K 1425/23 E ein Verfahren anhängig. Es ist zu prüfen, ob Einkommensteuerbescheide, in denen sich die Energiepreispauschale steuererhöhend ausgewirkt hat, offengehalten werden sollen.