Für Unternehmer und Freiberufler

Wachstumschancengesetz: Geplante Klimaschutz-Investitionsprämie

20. Februar 2024


Die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung angekündigte Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter soll nun umgesetzt werden. Dies ist sachlich allerdings begrenzt auf Investitionen in den Klimaschutz. Auch erfolgt die Umsetzung nicht wie angekündigt als „Superabschreibung“, sondern als Investitionsprämie, was für Stpfl. noch attraktiver ist, da die Ausgestaltung nun gewinnunabhängig erfolgen soll, also auch Unternehmen mit geringen Gewinnen oder gar Verlusten davon profitieren können. Diese Klimaschutz-Investitionsprämie tritt neben andere Förderungen, z.B. Förderprogramme, die über die KfW oder die BAFA abgewickelt werden. Ausgeschlossen ist die Klimaschutz-Investitionsprämie dann, wenn für die Investitionen bereits andere Förderprogramme in Anspruch genommen werden. Insoweit ist dann abzuwägen, welche Förderung sinnvoller ist.





Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen oder Personengesellschaften, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen und auch Kapitalgesellschaften. Im Übrigen gibt es keine Einschränkungen z.B. hinsichtlich der Größe des Unternehmens oder Branche.





Die begünstigten Klimaschutzinvestitionen sind aus Gründen des europäischen Beihilferechts an Art. 38 „Investitionsbeihilfen für andere Energieeffizienzmaßnahmen als in Gebäuden“ der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ausgerichtet. Insoweit bedarf es dann keiner Einzelprüfung nach dem europäischen Beihilferecht. Im Einzelnen ist vorgesehen:





–  Begünstigt sollen sein die Anschaffung/Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-vermögens und nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten an solchen Wirtschaftsgütern. Ausdrücklich nicht begünstigt sind Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplung, für Fernwärme und/oder Fernkälte und für Energieanlagen, die mit fossilen Brennstoffen, einschließlich Erdgas, betrieben werden. Ausgeschlossen sind also insbesondere auch Maßnahmen an Gebäuden.





–  Die Investition muss zur Umsetzung eines „Einsparkonzepts“ dienen, welches die wesentlichen Anforderungen an ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 erfüllt und von einem qualifizierten Energieberater/Energiemanager erstellt wurde („Energieeffizienz-Investitionen“).





–  Weiterhin muss die Investition dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte hiermit im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert und damit geltende Unionsnormen übertrifft oder bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen erfüllt.





Der Förderzeitraum beginnt am 1.3.2024 und endet am 31.12.2029.





Die Förderung beträgt 15 % der förderfähigen Anschaffungs-/Herstellungskosten. Förderfähig sind im Begünstigungszeitraum maximal Anschaffungs-/Herstellungskosten i.H.v. 200 Mio. €. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. s AGVO darf einem Unternehmen (i.S.d. Beihilferechts) je Investitionsvorhaben maximal 30 Mio. € an Beihilfe für den Umweltschutz gewährt werden. Auf Grund dieser Vorgabe muss sichergestellt werden, dass für ein Investitionsvorhaben die Investitionsprämie einschließlich weiterer für das Vorhaben gewähr-ter Beihilfen diesen Maximalbetrag nicht übersteigt. Die Investitionsprämie wird auf Antrag des Stpfl. gewährt. Der Antrag ist unabhängig von der Steuererklärung zu stellen.





Hinweis:





Diese Investitionsprämie dürfte im Ergebnis dann zur Anwendung kommen, wenn z.B. ein Produktions-betrieb bestimmte Anlagen auf neue Energieformen umstellt oder insgesamt energieeffizienter gestaltet wird. Insoweit ist der Anwendungsbereich breit. Auch ist das Verfahren der Beantragung und Gewährung vergleichsweise einfach: Es bedarf vor der Investition keines Antrags. Ausreichend ist vielmehr, wenn nach Abschluss der Investition das entsprechende Einsparkonzept vorgelegt und die Investition nachgewiesen wird. Die Förderung kann z.B. auch dann sinnvoll sein, wenn andere Fördermöglichkeiten nicht mehr erreicht werden können, z.B., weil Fördertöpfe bereits ausgeschöpft sind. Im Hinblick auf das vorgesehene Inkrafttreten nach dem 29.2.2024 kann im Einzelfall ein Aufschieben von Investitionen zu prüfen sein.


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