Für Unternehmer und Freiberufler

Wachstumschancengesetz: Geplante Verbesserung der Abschreibungsbedingungen

20. Februar 2024


Mit dem Wachstumschancengesetz, welches sich aktuell in der parlamentarischen Beratung befindet, sollen die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens deutlich verbessert werden. Vorgesehen sind folgende Änderungen:





RegelungAktuelle Regelunggeplant nach Wachstumschancengesetz
lineare AfAlineare AfA über die ND(keine Änderung)
degressive AfAausgelaufen – letztmals für Investitionen bis 31.12.2022Wiedereinführung mit dem 2,5-fachen des linearen AfA-Satzes, max. 25 % für Anschaffung/Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025
Abschreibung geringwertiger WirtschaftsgüterGWG-Grenze: 800 € – wahlweise an Stelle der linearen oder degressiven AfAAnhebung der GWG-Grenze auf 1 000 € für Anschaffung/Herstellung/Einlage nach dem 31.12.2023
SammelpostenAK/HK von 250 € bis 1 000 € und Auflösung über fünf JahreAK/HK von 250 € bis 5 000 € und Auflösung über drei Jahre für Anschaffung/Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025
Computerhard– und Software zur Dateneingabe und -verarbeitungND kann (Wahlrecht) mit einem Jahr angesetzt werden, volle Jahres-AfA im Jahr der Anschaffung(unverändert)
Sonderabschreibung für kleinere UnternehmenSonderabschreibung 20 %Sonderabschreibung 50 % bei Anschaffung/Herstellung nach dem 31.12.2023




Insbesondere soll die degressive Abschreibung wieder eingeführt werden für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind bzw. werden. Durch die degressive Abschreibung können im Vergleich zur linearen AfA in den ersten Jahren der Investition höhere Steuerminderungseffekte erzielt werden. Im Hinblick auf die Widereinführung der degressiven AfA ist insbesondere der Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes von Bedeutung. Der Anschaffungs-zeitpunkt wird allg. als der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums angenommen. Ist vertraglich oder gesetzlich eine Abnahme des erworbenen Wirtschaftsguts vorgesehen, so geht das wirtschaftliche Eigentum erst mit dieser über.





Insbesondere die beabsichtigte Ausweitung des Anwendungsbereichs der Sammelabschreibung kann in vielen Fällen zu einer deutlichen Vereinfachung führen. Die insoweit erfassten Wirtschaftsgüter brauchen insbesondere in der Folgezeit nicht weiter verfolgt zu werden, so dass keine Abgangsbuchungen erfolgen müssen. Allerdings kann der Stpfl. das Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens nur für alle im Wirtschaftsjahr vom Regelungsbereich betroffenen Wirtschaftsgüter einheitlich ausüben. Wird der Sammelposten gebildet, gilt dann für die verbleibende Sofortabzugsmöglichkeit für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht die 800 €/1 000 €-Grenze, sondern die 250 €-Grenze.





Nach wie vor lässt es die FinVerw zu, dass die Nutzungsdauer bestimmter Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung – im Rahmen der normalen AfA-Regeln – mit einem Jahr angesetzt werden kann. Der Ansatz einer Nutzungsdauer von einem Jahr ist keine Verpflichtung. Vielmehr können die Wirtschaftsgüter auch entsprechend der amtlichen AfA-Tabellen über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Nach Ansicht der FinVerw besteht insoweit keine Bindung an die handelsrechtliche Vorgehensweise.





Besonders deutlich soll die Sonderabschreibung für kleinere Unternehmen aufgewertet werden. Insoweit soll für Anschaffungen/Herstellungen nach dem 31.12.2023 eine Abschreibung von bis zu 50 % (neben der laufenden AfA) zugelassen werden. Aktuell beläuft sich die Sonderabschreibung auf 20 %. Die Möglichkeit der Sonderabschreibung ist allerdings nur dann eröffnet, wenn im Jahr vor der Anschaffung/ Herstellung die im Gesetz genannte Gewinngrenze von 200 000 € nicht überschritten wird. Diese Gewinngrenze ist im Rahmen der Bilanzpolitik zu beachten.





Hinweis:





Diese Regelungen gelten ausschließlich für die steuerliche Gewinnermittlung. In der Handelsbilanz ist dagegen die Abschreibung planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer vorzunehmen. Weitere Vorgaben existieren für die Handelsbilanz nicht. Insoweit besteht auch keine Bindung zwischen Handelsbilanz und steuerlicher Gewinnermittlung. Somit kann dem jeweiligen Ziel der Rechnungslegung entsprechend die Abschreibung gewählt werden. Vielfach ist aber auch eine identische Abschreibung zulässig.





Hinweis:





Das Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz ist aktuell noch nicht abgeschlossen, so dass sich noch Änderungen ergeben können. Soweit die Regelungen erst zum 1.1.2024 in Kraft treten sollen, ist aktuell zu überprüfen, ob anstehende Investitionen erst nach dem 31.12.2023 erfolgen, um die verbes-serten Abschreibungsbedingungen nutzen zu können. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf die Sonder-abschreibung für kleinere Unternehmen. Hierbei muss dann auf die Einhaltung der Gewinngrenze von 200 000 € in 2023 geachtet werden, damit in 2024 der Anwendungsbereich dieser Regelung eröffnet ist. Insoweit ist allerdings auch ein eventuell zuvor gebildeter Investitionsabzugsbetrag in die Überlegung einzubeziehen. Nur wenn sich der begünstigte Investitionszeitraum auch auf 2024 erstreckt, sollte ein Verschieben der Investition auf Anfang 2024 erfolgen, da ansonsten der gebildete Investitionsabzugsbetrag mit Gewinn- und Zinsfolgen aufzulösen wäre.


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