Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (Anteilsrotation) unter Wert

19. Mai 2023


§ 17 EStG erfasst insbesondere den Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an GmbH, die im steuerlichen Privatvermögen gehalten werden, wenn bestimmte Beteiligungshöhen erfüllt werden bzw. wurden. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des BFH v. 20.9.2022 (Az. IX R 18/21) zu sehen, mit dem er einen Fall der sog. Anteilsrotation als steuerlich nicht anzuerkennenden Gestaltungsmissbrauch qualifiziert hat.





In der Vergangenheit hatte der BFH bereits mehrfach entschieden, dass eine bewusste Realisierung von Wertverlusten aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen nicht rechtsmissbräuchlich ist und daher zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt (z.B. BFH v. 7.12.2010, Az. IX R 40/09). Dies wurde sogar für den Fall der ringweisen Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im Gesellschafterkreis anerkannt, was ja im Ergebnis dazu führt, dass der Gesellschafter letztlich seine Stellung als Gesellschafter überhaupt nicht aufgibt.





Aktuell differenziert der BFH allerdings wie folgt: Ein „Verlust“, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entstehe, führe zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil und stelle einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar.





Damit hat der BFH für den Streitfall die Ansicht der FinVerw bestätigt. Im Streitfall sollte offensichtlich Liquidität aus der steuerlichen Nutzung der durch die Unterpreisverkäufe der Anteile realisierten Verluste generiert werden. Eine Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ergab im Streitfall eindeutig, dass die angesetzten Veräußerungspreise den tatsächlichen Wert der Anteile deutlich unterschritten hatten. Auch der Stpfl. konnte nicht nachweisen, dass die angesetzten Veräußerungspreise dem Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Abtretung entsprochen hätten.





Zwar betont der BFH, dass es einem Stpfl. freistehe, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt. Ein Gestaltungsmissbrauch liege aber dann vor, wenn ein „Verlust“ nur dadurch entsteht, dass die Beteiligten einen unzutreffenden, die Wertverhältnisse des zur Veräußerung bestimmten Kapitalgesellschaftsanteils in krasser Weise verfehlenden Kaufpreis vereinbaren. Denn in diesem Fall sei der „Verlust“ nicht durch eine den Kapitalgesellschaftsanteilen innewohnende Wertminderung, sondern durch einen Verkauf von Anteilen weit unter Wert zustande gekommen. In diesen Fällen sei kein Verlust entstanden, der die Leistungsfähigkeit des Stpfl. gemindert habe. Die an der Anteilsrotation beteiligten Vertragsparteien hätten die jeweilige Übertragung ihres Anteils unter Wert nur deshalb vorgenommen, weil sie im Gegenzug hierfür (zivil)rechtlich zwar einen „anderen“, wirtschaftlich gesehen jedoch einen wertidentischen Kapitalgesellschaftsanteil zu einem dem realen Wert nicht entsprechenden Kaufpreis zurückerhalten haben.


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