Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Weitere Sonderregelungen für Grenzpendler

19. August 2020

Für Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet ihre Tätigkeit ausüben (Grenzpendler), gibt es vielfach bestimmte Anforderungen an die tatsächliche Ausübung der Berufstätigkeit im anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzland). Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die vermehrte Einführung der Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, auf die Anwendung und Auslegung der entsprechenden Regelungen in den bilateralen Vereinbarungen möglichst zu verringern, wurden weitere Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen:






















Land Erläuterung der FinVerw mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom …
Schweiz

12.6.2020 (Aktenzeichen

IV B 2 – S 1301-CHE/07/10015-01)
Belgien (Verlängerung der bestehenden Vereinbarung)

25.6.2020 (Aktenzeichen

IV B 3 – S 1301-BEL/20/10002 :001)
Frankreich

25.5.2020 (Aktenzeichen

IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 :007)

Handlungsempfehlung:

Entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen bzw. Anweisungen des Arbeitgebers zum Arbeitsort sollten dokumentiert werden.
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