Für Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet ihre Tätigkeit ausüben (Grenzpendler), gibt es vielfach bestimmte Anforderungen an die tatsächliche Ausübung der Berufstätigkeit im anderen Staat als dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzland). Um die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die vermehrte Einführung der Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, auf die Anwendung und Auslegung der entsprechenden Regelungen in den bilateralen Vereinbarungen möglichst zu verringern, wurden weitere Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen:
Land | Erläuterung der FinVerw mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom … |
Schweiz | 12.6.2020 (Aktenzeichen IV B 2 – S 1301-CHE/07/10015-01) |
Belgien (Verlängerung der bestehenden Vereinbarung) | 25.6.2020 (Aktenzeichen IV B 3 – S 1301-BEL/20/10002 :001) |
Frankreich | 25.5.2020 (Aktenzeichen IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 :007) |
Handlungsempfehlung:
Entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen bzw. Anweisungen des Arbeitgebers zum Arbeitsort sollten dokumentiert werden.