- Zuschüsse des Arbeitgebers zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nun wurde aber gesetzlich festgeschrieben, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steuerfrei gestellt werden. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden. Im Übrigen besteht insoweit Sozialversicherungsfreiheit.
Hinweis I:
Die rückwirkende Steuerfreistellung erfordert ggf. eine Korrektur der Lohnsteuerabrechnungen und der Lohnsteueranmeldungen für Monate ab März 2020.
Hinweis II:
Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Bis Ende 2020 gilt unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt hat, eine Bezugsdauer von längstens 21 Monaten. Aktuell wird eine weitere Verlängerung der Bezugsdauer diskutiert, diese ist aber noch nicht beschlossen.
Das Kurzarbeitergeld beträgt grds. 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts (bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind: 67 %). Aktuell gilt: Das Kurzarbeitergeld erhöht sich automatisch ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 % (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 %). Ab dem siebten Bezugsmonat erhöht es sich nochmals auf 80 % (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 %). Die gestaffelte Erhöhung gilt für Kurzarbeit, die ab März 2020 angezeigt wurde bzw. wird. Das heißt: Das erhöhte Kurzarbeitergeld kann erstmalig im Juni 2020 (frühester 4. Bezugsmonat) in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für diese automatische Erhöhung des Kurzarbeitergeldes: Im jeweiligen Kalendermonat war das Arbeitsentgelt des oder der Beschäftigten um mindestens die Hälfte verringert.
- Die durch die FinVerw angeordnete Steuerbefreiung für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Sonderzuwendungen an Arbeitnehmer auf Grund der Corona-Krise bis zu 1 500 € ist gesetzlich abgesichert worden. Inhaltlich bleibt es dabei, dass für den Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.12.2020 Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfreie Unterstützungsleistungen wegen der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1 500 € steuer- und sozialversicherungsfrei leisten können. Wie sich die Arbeitgeberleistung zeitlich verteilt, ist unerheblich, es können z.B. auch in diesem Zeitraum drei Zahlungen von jeweils 500 € geleistet werden. Begünstigt sind Zuschüsse (Bonuszahlungen) und Sachbezüge. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Eine solche Vereinbarung über eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu leistende Unterstützung kann durch eine einzelvertragliche Vereinbarung, durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag erfolgen.
Hinweis:
Nach den Hinweisen der FinVerw ist für die Steuerfreiheit der Leistungen erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. So soll es nicht möglich sein, eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1.3.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umzuwandeln. Bestanden dagegen vor dem 1.3.2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung, kann unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, d.h. diese müssen in der Lohnabrechnung erfasst werden. Insbesondere sollte auch die Vereinbarung zur Zahlung des Bonus zum Lohnkonto genommen werden, damit der Zeitpunkt der Vereinbarung und der Grund der Zahlung dokumentiert ist.
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurden nun folgende weitere Änderungen umgesetzt:
- Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von nach dem 31.12.2018 angeschafften bzw. geleasten Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 € auf 60 000 € erhöht. Die Erhöhung der Anschaffungskostengrenze gilt bereits rückwirkend ab dem 1.1.2020. Bei diesen reinen Elektrofahrzeugen (oder auch Brennstoffzellenfahrzeugen) wird der private Nutzungsanteil pauschal mit monatlich 0,25 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt. Im Falle der Anwendung der Fahrtenbuchregelung ist nur ein Viertel der Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt sowohl für Firmenwagen, die vom Arbeitgeber Arbeitnehmern auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt werden, als auch für betriebliche Fahrzeuge, die der Unternehmer auch privat nutzt. Dies gilt nicht für Hybrid-Fahrzeuge, die neben dem Elektromotor auch einen Verbrennungsmotor haben.
Handlungsempfehlung:
Insoweit bedarf es bei betroffenen Fahrzeugen einer Korrektur der seit Jahresbeginn angesetzten Privatentnahme bzw. des der Lohnsteuer unterworfenen Nutzungsanteils.
- Weitere Belastungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer verhindert die Zusage, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert werden sollen (Sozialgarantie 2021).